Fall 2008-026N

Ausruf «Heil Hitler» und Ausübung des Hitlergruss

Solothurn

Verfahrensgeschichte
2008 2008-026N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Behörde/Instanz Zuständige Strafverfolgungsbehörde
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verbreiten von Ideologien (Abs. 2);
Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Wort;
Gesten / Gebärden
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rechtsextremismus

Kurzfassung

Der Angeschuldigte skandierte auf einem Autobahnrastplatz «Heil Hitler», machte den Hitlergruss und verbreitete damit öffentlich die Ideologie des Nationalsozialismus. Weiter schmiss er der Geschädigten Pommes Frites vor die Füsse und griff sie durch diese abwertende Geste in ihrer Ehre an. Ausserdem verhielt er sich öffentlich in angetrunkenem Zustand über einige Zeit hinweg aggressiv und rülpste immer wieder lautstark.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) sowie Trunkenheit und unanständigem Benehmens (§ 23 Abs. 2 EG StGB).