Fall 2008-046N

«Scheiss N*****"

Aargau

Verfahrensgeschichte
2008 2008-046N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Der Beschuldigte beschimpfte den aus Haiti stammende Geschädigte in Anwesenheit der Polizei als „Scheiss-Nigger“. Vorgängig wurde der Geschädigte ausserdem durch den Beschuldigten bespuckt.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB. Er wird mit 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 240.00.