Fall 2009-015N
Solothurn
Verfahrensgeschichte | ||
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2009 | 2009-015N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30 und einer Busse von CHF 400. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | Ethnie |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Gesten / Gebärden |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte; Freizeit / Sport |
Ideologie | Rechtsextremismus |
Der Angeschuldigte skandierte zusammen mit Gleichgesinnten «Sieg Heil» und verbreitete damit öffentlich die Ideologie des Nationalsozialismus, die auf die systematische Herabsetzung und Verleumdung der Juden gerichtet ist. Nebst der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB wurde wegen Angriffs (Art. 134 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) verurteilt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30 und einer Busse von CHF 400.