Fall 2009-023N

«Gesindel und Mörderpack (und da ist der Balkan führend) gehört nicht in unser Land!» in einem Forum

Zürich

Verfahrensgeschichte
2009 2009-023N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Ethnie
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Im Rahmen der Diskussion im Internet-Forum einer Partei mit dem Titel «3 jugendliche Jugos töten Schweizer an der Fasnacht» setzte der Angeklagte einen Beitrag. Dadurch wird der Eindruck erweckt, dass der Autor den Leuten aus dem Balkan die Gleichstellung mit anderen menschlichen Wesen abspricht und diese als Menschen zweiter Klasse qualifiziert. Der Angeklagte nahm in Kauf, dass er mit seinem Beitrag die Betroffenen in deren Menschenwürde herabsetzen könnte.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Angeklagten der Rassendiskriminierung schuldig.

Sachverhalt

Der Beschuldigte verfasste unter einem anonymen Namen im Internet-Diskussionsforum der SVP zum Thema „3 jugendliche Jugos töten Schweizer an Fasnacht“ folgenden Beitrag:
„Seine [des Bosniers oder Kroaten] gewalttätige, niedere menschliche Kultur kommt mit unserem Pass (einem Stück Papier) nachweislich nicht abhanden. [...] Gesindel und Mörderpack (und da ist der Balkan führend) gehört nicht in unser Land!"
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde beurteilt, dass der Beschuldigte durch die Aussagen niedere menschliche Kultur, Gesindel die Minderwertigkeit von Bosniern, Kroaten und Menschen aus dem Balkan impliziere. Die Aussagen seien geeignet, bei einem unbefangenen Durchschnittsadressaten den Eindruck zu erwecken, dass der Autor den Angehörigen der betreffenden Gruppen die Gleichstellung mit anderen als menschliches Wesen (welches per se Respekt und Achtung erheischt) abspreche und dass er diese Personen — gerade wegen deren Staatsangehörigkeit beziehungsweise. deren geographischer Abstammung — als Menschen zweiter Klasse qualifiziere.
Daher folgert die zuständige Strafverfolgungsbehörde, dass der Beschuldigte durch seine unbedachten Äusserungen zumindest in Kauf nahm, Betroffene (Bosnier, Kroate oder Person aus dem Balkan) in oben ausgeführter Weise in deren Menschenwürde herabzusetzen.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 120 und zu einer Busse von CHF 300.