Fall 2009-032N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2009 | 2009-032N | Die Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten. |
2009 | 2009-033N | Die 1. Instanz spricht den Angeklagten frei. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Angeschuldigte trat mit einer mit Schreckschusspatronen geladenen Kleinkaliberwaffe (sog. Kaninchentöter) und einem Tränengasspray bewaffnet vor seinem Wohnort auf die Quartierstrasse und hinderte die PW-Lenkerin (Geschädigte) an der Durchfahrt. Er richtete die Waffe in Richtung des Fahrzeuges und der Geschädigten und sagte «komme nicht hier durch du Saujugo, Scheissjugo!». Die Geschädigte fuhr darauf zurück und musste über eine andere Strecke zu ihrem Wohnort gelangen.
Die Strafverfolgungsbehörde befand den Angeschuldigten der Drohung i.S.v. 180 StGB und der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB schuldig und verurteilte ihn zu zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00 sowie einer Busse von CHF 800.00. Gegen den Strafbefehl erhoben sowohl der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft Einsprache. Die Staatsanwaltschaft stellte dabei den Antrag, der Angeklagte sei wegen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB und Nötigung i.S. von Art. 181 StGB zu verurteilen.
Entscheid 2009-032N
Die Strafverfolgungsbehörde befindet den Angeschuldigten der Drohung i.S.v. 180 StGB und der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB schuldig und verurteilt ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00 sowie einer Busse von CHF 800.00.
Entscheid 2009-033N
Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB frei gesprochen. Bezüglich des Tatbestands der Nötigung wird er schuldig gesprochen.