Fall 2009-051N
Solothurn
Verfahrensgeschichte | ||
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2009 | 2009-051N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Antisemitismus |
Der Beschuldigte skandierte zusammen mit anderen Rechtsgesinnten am Hauptbahnhof «Sieg Heil». Die zuständige Strafverfolgungsbehörde beurteilt dieses Verhalten als eine öffentliche Verbreitung der Ideologie des Nationalsozialismus, die auf die systematische Herabsetzung und Verleumdung der Juden gerichtet sei.
Der Beschuldigte erfüllt neben der Rassendiskriminierung noch etliche weitere Tatbestände, u.a. mehrfacher Landsfriedensbruch, mehrfacher Angrif und mehrfache Sachbeschädigung.
Der Beschuldigte skandierte zusammen mit anderen Rechtsgesinnten am Hauptbahnhof «Sieg Heil». Die zuständige Strafverfolgungsbehörde beurteilt dieses Verhalten als eine öffentliche Verbreitung der Ideologie des Nationalsozialismus, die auf die systematische Herabsetzung und Verleumdung der Juden gerichtet sei.
Der Beschuldigte erfüllt neben der Rassendiskriminierung noch etliche weitere Tatbestände, u.a. mehrfacher Landsfriedensbruch, mehrfacher Angrif und mehrfache Sachbeschädigung.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig. Er wird für dieses und etliche andere Delikte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 80.00 verurteilt. Der Vollzug von 90 Tagessätzen wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit Busse von CHF 2‘000.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 500.00.