Fall 2010-061N
Wallis
Verfahrensgeschichte | ||
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2010 | 2010-061N | Der Beschuldigte wurde der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs 4 StGB) schuldig befunden. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort; Gesten / Gebärden |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte; Freizeit / Sport |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Der Beschuldigte hat das Opfer in einer Festhalle beschimpft und i.S. einer einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB geschlagen. Durch die Beschimpfungen hat er eindeutig den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllt.
Der Beschuldigte hat das Opfer in einer Festhalle im Rahmen eines Abschlussballs einer Fussballmeisterschaft wegen seiner schwarzen Hauptfarbe als «Scheiss Neger» beschimpft und mehrere Faustschläge gegen den Kopf verpasst.
Der Beschuldigte wurde der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs 4 StGB) schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 70.- verurteilt, deren Vollzug bedingt ausgesprochen respektive mit einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben wurde. Ebenfalls wurde der Beschuldigte dazu verordnet, eine Busse zu bezahlen.
Nach Art. 261bis Abs. 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht. Der Beschuldigte hatte vorliegend diese Strafbestimmungen erfüllt, indem er das Opfer in einer Festhalle wegen seiner schwarzen Hautfarbe als «Scheiss Neger» beschimpfte. Zudem verpasste er ihm mehrere Faustschläge gegen den Kopf. Dadurch fügte der Beschuldigte dem Opfer eine Jochbein- und Augenwulstkontusion zu, weshalb der Geschädigte wegen einem Trommelfellriss ca. 2 Wochen schlecht hörte.
Der Beschuldigte wurde der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs 4 StGB) schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 70.- verurteilt, deren Vollzug bedingt ausgesprochen respektive mit einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben wurde. Ebenfalls wurde der Beschuldigte dazu verordnet, eine Busse von CHF 600.- zu bezahlen. Die Herabsetzung aufgrund der Hautfarbe mittels Beschimpfungen und Tätlichkeiten erfüllt die Voraussetzung, dass eine geschädigte Person dadurch in strafrechtlich relevanter Weise wegen ihrer Rasse in Menschenwürde verstossender Weise herabgesetzt bzw. diskriminiert wird.