Fall 2011-033N

Antisemitische und rassistische Sprayereien

Wallis

Verfahrensgeschichte
2011 2011-033N Das Verfahren wegen Rassendiskriminierung wird eingestellt, da sich der Tatverdacht nicht erhärtet hat.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden;
Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Antisemitismus;
Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Eine unbekannte Täterschaft sprayte an mehreren Orten die Slogans «sieg Heil», «Nigger» und «Sieg» auf den Boden und an Fassaden. Der Verdacht fiel auf X., da er sich bei seinem Arbeitgeber für mehrere Tage krankmeldete und durch seine Lehrstelle Zugang zu Spraydosen in einem abgeschlossenen Depot hatte. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben jedoch, dass X. mit den Vorfällen nichts zu tun hatte.
Das Verfahren gegen X. wegen Rassendiskriminierung wird eingestellt.

Sachverhalt

Eine unbekannte Täterschaft sprayte an mehreren Orten die Slogans «sieg Heil», «Nigger» und «Sieg» auf den Boden und an Fassaden. Der Verdacht fiel auf X., da er sich bei seinem Arbeitgeber für mehrere Tage krankmeldete und durch seine Lehrstelle Zugang zu Spraydosen in einem abgeschlossenen Depot hatte. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben jedoch, dass X. mit den Vorfällen nichts zu tun hatte.

Entscheid

Das Verfahren wegen Rassendiskriminierung wird eingestellt, da sich der Tatverdacht nicht erhärtet hat.