Fall 2013-016N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2013 | 2013-016N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die beschuldigte Person. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verweigerung von Waren- und Dienstleistungen (Abs. 5) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Akteure im Dienstleistungssektor |
Opfergruppen | Mehrheitsangehörige / Weisse / Christen; Weitere Opfergruppe |
Tatmittel | Leistungsverweigerung |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Im Weihnachtszelt der Migros sagte die beschuldigte Person zum Geschädigten, er gehöre einer rechtsextremen Gruppierung an, weil er auf seinen Kleidern das Emblem „Helvetia“ aufgestickt hatte. Selbst als der Geschädigte einen Polizeiausweis vorwies, blieb die beschuldigte Person bei ihrem Vorurteil. Sie weigerte sich, den Geschädigten zu bedienen mit der Begründung, dass sie Personen mit rechtsextremer Gesinnung nicht bediene. Laut Staatsanwaltschaft stellt dies eine Verletzung im Sinne von Art. 261bis Abs. 5 StGB dar.
Die Staatsanwaltschaft bestraft die beschuldigte Person mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00.