Fall 2013-019N
Obwalden
Verfahrensgeschichte | ||
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2013 | 2013-019N | Die Staatsanwaltschaft verurteilt die beschuldigte Person. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Die Beschuldigte Person hat sich öffentlich gegen Kosovo-Albaner mit den Worten „huere Dräckspack“, „Gönd hei!“, „Mir wend eu nümme gseh“, „Gönd dört ane“, „ich mag die Grinde nümme gseh“ und „lieber 10 Neger als 1 Kosovo-Albaner“ geäussert. Gemäss Staatsanwaltschaft stellt dies eine Verletzung der Menschenwürde im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB dar.
Die Staatsanwaltschaft bestraft die beschuldigte Person mit einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen à CHF 100.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren. Zusätzlich wird eine Busse von CHF 500.00 ausgesprochen.