Fall 2013-028N

Rassistischer Kommentar zu einem Videofilm auf Youtube

Bern

Verfahrensgeschichte
2013 2013-028N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Der Beschuldigte hat einen Kommentar mit rassistischem Inhalt zu einem Videofilm auf Youtube veröffentlicht. Gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde hat er sich damit der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB strafbar gemacht.

Entscheid

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie mit einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 (mit Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Dem Beschuldigten werden im Übrigen die Verfahrenskosten auferlegt.