Fall 2015-086N

Antisemitischer Kommentar auf Facebook 1

Zürich

Verfahrensgeschichte
2015 2015-086N Die Staatsanwaltschaft spricht den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte veröffentlichte auf der Facebook-Plattform « Demo für Palästina in der Schweiz » bewusst und gewollt einen antisemitischen Beitrag.

Sachverhalt

Der Beschuldigte veröffentlichte auf der Facebook-Plattform « Demo für Palästina in der Schweiz » bewusst und gewollt einen Beitrag mit dem lnhalt «Tod den juden jede einzelne qualvoll eliminiere und ich wünsch au de tod für die schwuchtelne wo dagege sind ihr hirntoti bastarde».

Entscheid

Die Staatsanwaltschaft spricht den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG schuldig.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessatzen zu je CHF 30.00, und mit einer Busse von CHF 400.00.