Fall 2016-028N

Muslimfeindliche Äusserungen auf mutmasslich gehacktem Facebook-Account

Basel-Landschaft

Verfahrensgeschichte
2016 2016-028N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Verfahrens.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Muslime
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Muslimfeindlichkeit

Kurzfassung

Die beschuldigte Person soll auf Facebook eine Nachricht zu einem Brandanschlag auf eine Moschee in Schweden mit „Gefällt mir“ markiert und mit dem Kommentar „Abbrennen diese Scheisshäuser» versehen haben. Die beschuldigte Person kann sich gemäss ihrer Aussage nicht erinnern, auf diese Nachricht in dieser Art und Weise reagiert zu haben. Die beschuldigte Person vermutet, dass ihr Facebook-Account im Spätherbst von der Antifa gehackt worden sein könnt. Sie sei kein Rassist und respektiere die Religion von allen Menschen. Auf dem Rechtshilfeweg konnten keine Angaben zur Urheberschaft des oben erwähnten Kommentars auf Facebook erhältlich gemacht werden. Weil die beschuldigte Person die Urheberschaft des Kommentars bestreitet und sie ihr nicht nachgewiesen werden verfügt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäss Art 319 Abs 1 lit a StPO einzustellen.

Sachverhalt


Die beschuldigte Person soll auf Facebook eine Nachricht zu einem Brandanschlag auf eine Moschee in Schweden mit „Gefällt mir“ markiert und mit dem Kommentar „Abbrennen diese Scheisshäuser» versehen haben. Die beschuldigte Person kann sich gemäss ihrer Aussage nicht erinnern, auf diese Nachricht in dieser Art und Weise reagiert zu haben. Die beschuldigte Person vermutet, dass ihr Facebook-Account im Spätherbst von der Antifa gehackt worden sein könnt. Sie sei kein Rassist und respektiere die Religion von allen Menschen. Auf dem Rechtshilfeweg konnten keine Angaben zur Urheberschaft des oben erwähnten Kommentars auf Facebook erhältlich gemacht werden. Weil die beschuldigte Person die Urheberschaft des Kommentars bestreitet und sie ihr nicht nachgewiesen werden verfügt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäss Art 319 Abs 1 lit a StPO einzustellen.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Verfahrens.