Fall 2016-032N

Auseinandersetzung mit Securitas-Mitarbeitern

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2016 2016-032N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC;
Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Freizeit / Sport
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft);
Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Zwischen dem Beschuldigten, welcher mit seinen Brüdern zusammen unterwegs war, und den sich im Dienst befindenden Securitas-Mitarbeitern kam es zu einer Auseinandersetzung. Der Beschuldigte soll tätlich geworden sein und sich bedrohlich verhalten haben.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.

Sachverhalt

Zwischen dem Beschuldigten, welcher mit seinen Brüdern zusammen unterwegs war, und den sich im Dienst befindenden Securitas-Mitarbeitern kam es zu einer Auseinandersetzung. In deren Verlauf soll der Beschuldigte gewisse Securitas-Mitarbeiter als „Scheiss Niger“, „Scheiss-Deutscher“ und „Arschloch“ bezeichnet haben. Es fielen angeblich weitere ehrverletzende oder provozierende Äusserungen. Der Beschuldigte soll tätlich geworden sein und sich bedrohlich verhalten haben.
Gegen den Beschuldigten wurde wegen Rassendiskriminierung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und wegen Beschimpfung Strafanzeige erstattet.
Der Beschuldigte bestreitet, sich beleidigend gegenüber den Securitas-Mitarbeitern geäussert oder diese tätlich angegriffen zu haben. Er gibt an, dass er versucht habe, den Streit zu schlichten und seine beiden Brüder zurückgehalten habe. Ferner wurde durch einer Videoüberwachungsanlage das Geschehene aufgenommen.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.