Fall 2016-045N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2016 | 2016-045N | Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1) |
Schutzobjekt | Religion |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Muslime |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Muslimfeindlichkeit |
Der Beschuldigte kommentierte auf Facebook einen Artikel, der von den «letzten Deutschen» handelt, die von Muslimen verdrängt würden und ein paar Tage später kommentierte er einen Artikel zum Thema «Tragen einer Burka».
Damit rief er, nach Ansicht der Staatsanwaltschaft, öffentlich zu Diskriminierung auf und schürte Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte kommentierte auf Facebook einen Artikel, der von den «letzten Deutschen» handelt, die von Muslimen verdrängt würden folgendermassen: «Da wird das Ziel erkenntlich!!! Warum muss es auf dieser Erde, wo so einmalig ist, solche Unmenschen geben???»
Ein paar Tage später kommentierte er einen Artikel zum Thema «Tragen einer Burka» bzw. eines Burkinis mit: «Macht endlich Schluss mit diesen extremen Unmenschen. Am besten in ein Flugzeug und auf nimmersehen...».
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend CHF 2’400.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 600.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.