Fall 2016-052N

Muslimfeindliche Beiträge auf Facebook

Solothurn

Verfahrensgeschichte
2016 2016-052N Der Beschuldigte wird unter anderem wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig erklärt.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Der Beschuldigte veröffentlichte auf Facebook einen für alle Mitglieder rassistischen Beitrag. Der Beschuldigte wird unter anderem wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig erklärt.

Sachverhalt

Der Beschuldigte veröffentlichte auf Facebook für alle Mitglieder einsehbar folgende Aussagen: «Advent advent ein neger brennt Zuerst das bein dan das ganze neger schwein».

Entscheid

Der Beschuldigte wird unter anderem wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Zudem wird er mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00, und einer Busse von CHF 200.00 bestraft. Bei schuldhaftem nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 1'655.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.