Fall 2017-006N
Glarus
Verfahrensgeschichte | ||
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2017 | 2017-006N | Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigten |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1); Leugnung von Völkermord (Abs. 4 Hälfte 2) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden; Asyl Suchende |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Internet (ohne Soziale Medien) |
Ideologie | Antisemitismus; Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Beschuldigte veröffentlichte auf der von ihm betriebenen Internetseite «www.X.ch» rassistische und antisemtitische Einträge.
Diese Äusserungen stellen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft einen Verstoss gegen Art. 261bis StGB dar. Der Beschuldigte wurde deshalb zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt.
Der Beschuldigte veröffentlichte zwischen dem 13.08.2015 und dem 19.04.2016 auf der von ihm betriebenen Internetseite «www.X.ch» folgende Einträge:
«Stopp der Flüchtlings-Gülle-Welle an der Grenze!!!» und «In den KZ der nationalen Sozialisten wurden von 1933 bis 1945 bis zu 6 Millionen Menschen ermordet: [...] und verifiziert 2,2 Millionen Juden. Die Ermordung der verifizierten 2,2 Millionen Juden wird als Holocaust bezeichnet, in Anlehnung an den sozialistischen Holodomor, der 1932/33 gegen 14 Millionen Menschen das Leben gekostet hat. Ein Museum in Israel spricht von 4 Millionen ermordeten Juden, wovon 2,2 Millionen identifiziert werden konnten. Dies würde die Zahl der anderen Opfer auf 2 Millionen senken. Mehr Kapazitäten zur Ermordung und Verbrennung als von 6 Millionen Menschen standen nicht zur Verfügung.» Diese Äusserungen stellen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft einen Verstoss gegen Art. 261bis StGB dar. Der Beschuldigte wurde deshalb zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB Abs. 4), schuldig erklärt und er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00, ausmachend CHF 4'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 800.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 1'200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.