Fall 2018-029N
Graubünden
Verfahrensgeschichte | ||
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2018 | 2018-029N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Religion |
Spezialfragen zum Tatbestand | Subjektiver Tatbestand |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Akteure im Dienstleistungssektor |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Freizeit / Sport |
Ideologie | Antisemitismus |
Beim Eingang des Hallenbads eines Appartmenthauses, wurde ein antisemitische Plakat aufgehängt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde berücksichtigt, dass englische nicht ihre Muttersprache ist. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft könne man der Beschuldigten höchstens Fahrlässigkeit vorwerfen, was zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 261 bis Abs. 4 StGB jedoch nicht genügt.
Beim Eingang des Hallenbads eines Appartmenthauses, wurde ein Plakat mit folgendem Wortlaut aufgehängt: “o our Jewish Guests, Women, Men and Children, Please take a shower before you go swimming and although after swimming. If you break the rules, I'm forced to close the swimming pool for you. Thank you for understanding”. Am Ende des Plakats wurde der Name der Hauswärtin geschrieben. Die Hauswärtin bestätigte, das genannte Plakat aufgehängt zu haben.
Direkt daneben war eine deutsche Version des Plakats angebracht: « Willkommen in unserem Hallenbad! Öffnungszeiten: 8.00 Uhr - 21.00 Uhr! Bitte das Duschen nicht vergessen! Sie benützen das Hallenbad auf eigene Verantwortung! ».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren ein.