Fall 2019-019N

Hakenkreuze und «Heil Hitler» in der Unterführung 1

Bern

Verfahrensgeschichte
2019 2019-019N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 I StGB.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Jugendliche
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rechtsextremismus

Kurzfassung

Die beschuldigte Person hat, mit einem anderem Jugendlichen, in einer Unterführung mit roter Farbe verschiedene rassitische Schriftzüge und Zeichen an die Wände gesprayt. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis.

Sachverhalt

Die beschuldigte Person hat, mit einem anderem Jugendlichen, in einer Unterführung mit roter Farbe gesprayt. Die beiden Jugendlichen sprayten verschiedene Schriftzüge und Zeichen an die Wände der Unterführung, unter anderem auch Hakenkreuze und den Schriftzug «Heil Hitler», im Wissen um deren Bedeutung.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer persönlichen Leistung von 1 Tag. Die unbedingte persönliche Leistung von 1 Tag muss in Form von Arbeit erbracht werden. Die Kosten des Verfahrens von CHF 150.00 wird dem Beschuldigten auferlegt.