Fall 2019-020N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2019 | 2019-020N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Jugendliche |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rechtsextremismus |
Am Nachmittag übersprayte der Beschuldigte, der minderjährig ist, zusammen mit einem Freund zunächst die Lampen einer Unterführung mit roter Farbe. Anschliessend sprayten die beiden Jugendlichen verschiedene Schriftzüge und Zeichen an die Wände der Unterführung, unter anderem auch Hakenkreuze und den Schriftzug «Heil Hitler», im Wissen um deren Bedeutung.
Nach Ansicht der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ist der Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung und Sachbeschädigung. Er wird mit einer persönlichen Leistung von 1 Tag in Form von Arbeit bestraft.