Fall 2020-051N

Schuldunfähigkeit und Rassendiskriminierung

Bern

Verfahrensgeschichte
2020 2020-051N Die zweite Instanz erklärt, dass der Beschuldigte infolge Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) freigesprochen werden.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand Subjektiver Tatbestand
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Der Beschuldigte beging Rassendiskriminierung und mehrere weitere Straftaten. Die zweite Instanz erklärt jedoch, dass der Beschuldigte infolge Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) freigesprochen werde.

Sachverhalt

Der Beschuldigte beging folgende Straftaten: Diebstahl, einfache Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten (mehrfach), Rassendiskriminierung ev. Beschimpfung (mehrfach), Beschimpfung (mehrfach), Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Rechtliche Erwägungen

-

Entscheid

Die zweite Instanz erklärt, dass der Beschuldigte infolge Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) freigesprochen werde von den Anschuldigungen des Diebstahls, der einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach), der Rassendiskriminierung ev. der Beschimpfung (mehrfach) sowie der Beschimpfung (mehrfach).