Fall 2023-067N
Luzern
Verfahrensgeschichte | ||
---|---|---|
2023 | 2023-067N | Die 1. Instanz spricht den Beschuldigten vom Vorwurf der Diskriminierung nach Art. 261bis StGB frei. |
Juristische Suchbegriffe | |
---|---|
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
---|---|
Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Weiteres gesellschaftliches Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Im Rahmen eines schriftlichen Berufungsverfahren soll der Beschuldigte rassistische Äusserungen gemacht haben.
Die 1. Instanz spricht den Beschuldigten frei vom Vorwurf der Diskriminierung nach Art. 261bis StGB.
Im Rahmen eines schriftlichen Berufungsverfahren soll der Beschuldigte rassistische Äusserungen gemacht haben. Der Sachverhalt wird nicht weiter erläutert.
Die angeklagten Äusserungen ergingen im Rahmen eines schriftlichen Berufungsverfahrens gemäss Art. 406 StPO. Schriftliche Berufungsverfahren sind nicht öffentlich (Art. 26 Abs. 3 lit. c StPO). Damit fehlt es an der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Öffentlichkeit. Der Tatbestand der Diskriminierung gemäss Art. 261bis StGB ist nicht erfüllt.
Die 1. Instanz spricht den Beschuldigten vom Vorwurf der Diskriminierung nach Art. 261bis StGB frei.