Cas 2009-046N
Bâle-Ville
Historique de la procédure | ||
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2009 | 2009-046N | Die 1. Instanz verurteilt die Angeschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Autorité/Instance | 1ère instance cantonale |
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Propagation d'une idéologie (al. 2) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Gestes |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Extrémisme de droite |
Zumeist in Begleitung von Z. vollführten die beiden Angeklagten X. und Y. an diversen öffentlich zugänglichen Orten in der Deutschschweiz, vornehmlich in Anwesenheit unbeteiligter Dritter den "Hitlergruss". Weiter riefen sie ebenfalls unter mehreren, im Einzelnen nicht exakt ermittelbaren Malen die Parole "Sieg Heil" aus, insbesondere um sich jeweils zu begrüssen. Da gemäss Aussage der Befragten, andere Personen auch dazu gedrängt wurden, den Hitlergruss zu erwidern, ist klar davon auszugehen, dass diese auf die Herabsetzung von Angehörigen einer Rasse gerichteten Äusserungen und Gesten der Angeklagten nicht nur zu ihrer Begrüssung dienten, sondern sich jeweils auch an ein zahlenmässig unbestimmtes, ihre Ideologie nicht teilendes Publikum gerichtete waren. Im Ergebnis erfolgte somit ein Schuldspruch wegen mehrfacher Rassendiskriminierung. Neben der Rassendiskriminierung waren die Angeklagten zudem jeweils einzeln oder zusammen für verschiedene andere Delikte wie Kreditkartenbetrug, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Beamte oder der Irreführung der Rechtspflege verantwortlich.
X wird des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Rassendiskriminierung, der Gewalt und Drohung gegen Beamte, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung schuldig gesprochen. Hierfür wird er zu 16 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung von Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
Y. wird des versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfache, Rassendiskriminierung, der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.-- (abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.