Cas 2013-021N
Neuchâtel
Historique de la procédure | ||
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2013 | 2013-021N | Das Verfahren wird ohne Straffolge eingestellt. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
Mots-clés | |
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Auteurs | Militaire |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Autres moyens utilisés |
Environnement social | Autorités / administration / armée |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Der ausserordentliche Untersuchungsrichter der Militärgerichts eröffnete eine Voruntersuchung gegen den Beschuldigten und drei weitere Personen wegen „Mobbingaktionen gegen einen Obergefreiten“. Gemäss dem Geschädigten sei er vom Beschuldigten bedroht worden mit „anmalen“ und „ans Bett fesseln“ und mit „Schlägen“. Solche Drohungen seien laufend und mehrmals täglich vorgekommen. Weiter habe der Beschuldigte zu ihm „scheiss Neger heb d’frässe“ und „scheiss Neger chasch eh nüd“ gesagt.
Der Beschuldigte hat die gegen ihn erhobene Vorwürfe von sich gewiesen. Im Rahmen der Voruntersuchung konnten keine Beweise erhoben werden, die den Tatverdacht massgeblich erhärtet hätten. In Bezug auf den Vorwurf, der Beschuldigte hätte den Geschädigten als „scheiss Neger“ bezeichnet, stehen sich die Aussagen von Täter und Geschädigtem gegenüber. Laut Militärgericht fehle es auch an hinreichenden Verdachtsgründen, dafür, dass diese Äusserungen öffentlich erfolgt wären, womit sich eine Anklage wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 171c MStG auch schon deshalb nicht rechtfertige. Die Sache sei daher nicht weiter zu verfolgen.
Das Militärgericht stellt fest, dass das Verfahren ohne Straffolgen einzustellen sei.