Cas 2013-023N
Neuchâtel
Historique de la procédure | ||
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2013 | 2013-023N | Das Militärgericht verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public); Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Militaire |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Autorités / administration / armée |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Der Bestrafte anerkennt, dass er während der Infanterie an diversen Orten in Anwesenheit mehrerer Kameraden regelmässig den anwesenden Obergefreiten aufgrund dessen dunkler Hautfarbe verbal als „Scheissneger“ und „Neger“ bezeichnet hat. Das Militärgericht stellt fest, dass indem der Bestrafte den dunkelhäutigen Obergefreiten immer wieder als „Scheissneger“ und „Neger“ bezeichnete, habe er an das durch Art. 171c MStG geschützte Merkmal der Rasse angeknüpft. Fraglich sei, ob mit der Verwendung des Wortes „Neger“ alleine eine Diskriminierung oder Herabsetzung erfolgt sei. Die Rechtsprechung verneint dies bei singulären Äusserungen tendenziell, während dies beim Wort „Scheissneger“ wegen der zusätzlichen (Herab-)Wertung bejaht werde. Zu beachten sei aber das Verhalten des Bestraften insgesamt. Indem er während eines nicht unbeachtlichen Zeitraum immer wieder unter Anknüpfung an die Hautfarbe des Geschädigten seine Geringschätzung für diesen zu Ausdruck gebracht habe, habe er ihn im Sinne von Art. 171c MStG herabgesetzt.
Die Äusserungen erfolgten öffentlich, handle es sich doch bei den jeweils anwesenden Kameraden nicht um ein durch persönliche Beziehungen geprägtes Umfeld, sondern um eine bloss temporäre Zwangsgemeinschaft. Damit habe der Bestrafte den objektiven Tatbestand von Art. 171c Abs. 1 al. 4 MStG erfüllt.
Der Bestrafte habe weiter im Wissen um die Hautfarbe des Geschädigten und der Anwesenheit anderer Teilnehmer gehandelt. Ihm sei dabei bewusst gewesen, dass er den Obergefreiten mit den fraglichen Äusserungen herabsetzte. Damit habe er vorsätzlich gehandelt und auch den subjektiven Tatbestand der erwähnten Norm erfüllt.
Der Bestrafte hat sich somit der Rassendiskriminierung nach Art. 171c Abs. 1 al. 4 MStG schuldig gemacht.
Ausserdem wir der Bestrafte wegen Tätlichkeiten und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verurteilt.Laut Militärgericht wiegt das Verschulden des Bestraften nicht leicht. Durch seine rassistischen Angriffe habe er namentlich andere zu ähnlichem Verhalten motiviert oder darin bestärkt.
Das Militärgericht bestraft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.--, wovon insgesamt 5 Tagessätze durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 600.--. Die Geldstrafe wird aufgeschoben mit einer Probezeit von 4 Jahren.