Cas 2015-063N

Meinungsaustausch auf Facebook während Nahostkonflikt (III)

Bâle-Ville

Historique de la procédure
2015 2015-063N Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 und 4 II StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.00 bestraft, und mit einer Busse von CHF 900.00 bestraft.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Propagation d'une idéologie (al. 2);
Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase)
Objet de protection Race;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public)
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Im Zuge des Nahostkonfliktes fand im Sommer 2014 auf der Plattform «Facebook» ein teilweise heftig geführter Meinungsaustausch unter verschiedensten Usern statt, welche grösstenteils israelkritischen Inhalts waren.

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung schuldig gesprochen.

En fait / faits

Der Meinungsaustausch beinhaltete mehrfach rassistische Einträge, Aufrufe zu Gewalt sowie Aufforderungen zur Teilnahme an Demonstrationen. In diesem Zusammenhang stellte der Beschuldigte auf der öffentlichen Facebook- Onlineplattform «Demo für Palästina in der Schweiz», welche über 7'695 «Likes» verfügte, folgenden Eintrag ein:
«die juden hattet nie und werdet nie eine eigene herkunft haben ihr seid wandernde, ihr drecks zigeunerpack».
Ausserdem verharmloste der Beschuldigte den Holocaust gröblich, indem er ferner folgenden Eintrag publizierte. «was ein jude in einem taxi unbedingt (sic) sagen muss: gib gas! JJJ luft ist gratis, hahaha -.- »

Décision

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 und 4 II StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.00 bestraft, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Er wird zudem mit einer Busse von CHF 900.00 bestraft. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 305.30 werden dem Beschuldigten auferlegt.