Cas 2015-081N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2015 | 2015-081N | Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public); Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Musulmans |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Hostilité à l'égard des personnes musulmanes |
Der Beschuldigte hatte einen islamfeindlichen Kommentar in einem Facebook-Forum veröffentlicht. Dieser schriftliche Kommentar war öffentlich lesbar und diskriminiert gemäss Staatsanwaltschaft eine Gruppe von Personen wegen ihrer Religion, was der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm.
Der Beschuldigte veröffentlichte auf einem Facebook-Forum folgenden Kommentar: «nur tote moslems sind gute moslems». Dieser schriftliche Kommentar war öffentlich lesbar.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 40.00, ausmachend CHF 2’00.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 800.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.