Cas 2017-019N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2017 | 2017-019N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme |
Der Beschuldigte machte auf Facebook folgende Äusserungen: «von wegen 'Reinlichkeit' ... und eine unerträgliche 'Duft' in der Luft - mit anderen Worten ungepflegt und 'unreinlich'..." und "... darum wundert es mich nicht das 'ihr unbeliebt seid und nirgends willkommen - ich verurteile jede Art von Gewalt - und ihr macht dies noch im Namen Christi - wie erbärmlich seid ihr doch! Ich verachte euch abgrundtief…". Nach Erachten der Staatsanwaltschaft wusste der Beschuldigte und nahm in Kauf, dass diese Äusserungen einer unbestimmten Vielzahl von Benutzern zugänglich waren. Inhaltlich habe er damit die die Religionsgemeinschaft der Juden in ehrverletzender Weise in ihrer Würde herabgesetzt, was er ebenfalls gewusst und gewollt bzw. für möglich gehalten und in Kauf genommen habe. Damit habe er sich, so die Staatsanwaltschaft, der Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig gemacht. Er wurde deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt.
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB), schuldig erklärt und er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00, ausmachend CHF 2'100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 800.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.