Cas 2021-071N
Glaris
Historique de la procédure | ||
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2021 | 2021-065N | Das Militärkassationsgericht hebt das Urteil der Vorinstanz auf und weist ihr die Sache zu neuer Beurteilung zurück. |
2021 | 2021-071N | Der Angeklagte wird vom zuständigen Militärappellationsgericht der Rassendiskriminierung gemäss Art. 171c Abs. 1 al. 2 MStG schuldig erklärt. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Propagation d'une idéologie (al. 2) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Militaire |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Gestes |
Environnement social | Autorités / administration / armée |
Idéologie | Extrémisme de droite |
Der Angeklagte erhob zweimal seinen Arm zum sog. «Hitlergruss» und untermauerte diese Geste mit den Parolen «Heil Hitler'' und «Sieg Heil». Damit bringt er offenkundig Sympathien für das nationalsozialistische Regime oder dessen Ideologien zum Ausdruck und billigt bzw. verherrlicht deren Gewalt- und Willkürherrschaft, die insbesondere für die systematische Vernichtung von rund 6 Millionen Juden verantwortilch war. Er tat dies zudem als Offizier der Schweizer Armee im Rahmen eines Auslandeinsatzes in Kosovo, namentlich vor den Augen ausländischer (deutscher und österreichischer) Armeeangehöriger.
Das Militärkassationsgericht hebt das Urteil der Vorinstanz auf und weist ihr die Sache zu neuer Beurteilung zurück.
Der Angeklagte wird vom Militärappellationsgericht 2 der Rassendiskriminierung gemäss Art. 171c Abs. 1 al. 2 MStG und der Trunkenheit gemäss Art. 80 Ziff. 1 MStG schuldig erklärt.
Dem Angeklagten Offizier wird vorgeworfen im November 2017 im Rahmen eines Auslandeinsatzes in Uniform eine Bar in Kosovo aufgesucht zu haben, in der sich zu dieser Zeit ca. 20 uniformierte Armeeangehörige aus der Schweiz, Deutschland und Österreich aufhielten. In der Bar sei der sichtlich angetrunkene Angeklagte zum dort arbeitenden gegangen, um mit diesem eine Prise Schnupftabak. zu konsumieren. Dabei habe er mit der Hand auf den Tresen geschlagen, den rechten Arm nach vorne und nach oben in die Luft gestreckt und laut gesagt «Heil Hitler». Der Angeklagte habe seinen Arm daraufhin gesenkt und ihn anschliessend erneut zum sog. «Hitlergruss» erhoben und dabei «Sieg Heil» gerufen.
Décision 2021-065N
Wer als Offizier der Schweizer Armee in Uniform im Ausland in einem Friedensförderungsdienst gegenüber ausländischen Armeeangehörigen im gleichen Dienst den sog. «Hitlergruss» mache und entsprechende Parolen skandiere, handle objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 171c Abs. 1 al. 2 MStG. Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt. Zu beurteilen sei einzig das Verhalten zum Tatzeitpunkt. Der Angeklagte habe im Wissen darum gehandelt, «dass er selbst in Uniform auftrat und dass sich uniformierte schweizerische, deutsche und österreichische Armeeangehörige in der Bar aufhielten und diese ihn sehen und hören». Er habe mit dem direkten Ziel gehandelt, im Moment der Äusserung bzw. der Geste die rassendiskriminierende Ideologie zu vermitteln und die Zustimmung oder Anerkennung der Anwesenden zu erheischen und damit in einem werbenden Sinn zu beeinflussen.
Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, der Angeklagte habe sich mit einer rassendiskriminierenden Ideologie an die Öffentlichkeit gewandt. In der Tat hat Militärdienst als prinzipiell öffentlich im Sinne des entsprechenden Tatbestandselements von Art. 171c Abs. 1 al. 2 MStG zu gelten. Unter welchen Umständen ein Verhalten im Rahmen des Militärdienstes ausnahmsweise als nicht öffentlich gelten kann, braucht hier nicht erörtert zu werden.
Ebenfalls zu bejahen ist unter den hier gegebenen Umständen auch das Tatbestandselement des Verbreitens. Einzubeziehen ist vorab der militärische Kontext. Wohl ist auch in diesem das mit dem Ziel des Werbens auf die Öffentlichkeit ausgerichtete Verbreiten der Ideologie vom (nicht strafbaren) blossen Bekenntnis abzugrenzen. Entscheidend ist aber der Auftritt des Angeklagten (als Offizier) vor nicht Gleichgesinnten in der regulären Uniform der Schweizer Armee, mit dem die Zugehörigkeit zu einem staatlichen Verband dokumentiert und – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der nationalsozialistischen Kriegsverbrechen – die Symbolik und das Demonstrativ-Werbende noch betont wird. Nicht konstitutiv für das tatbestandsmässige Verhalten ist demgegenüber der Umstand, dass sich das Ganze in einem internationalen Umfeld im Rahmen einer Friedensförderungsmission im Ausland ereignet hat. Es versteht sich aber von selbst, dass das eben Ausgeführte in einem entsprechenden Kontext umso mehr gilt. Zusätzlich ist vorliegend einzubeziehen, dass der Angeklagte den sog. «Hitlergruss» zweimal hintereinander vollführte und diese Geste parallel mit zwei unterschiedlichen einschlägigen Parolen untermauerte. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz, hatte das Verhalten denn auch zur Folge, dass die anwesenden schweizerischen, deutschen und österreichischen Armeeangehörigen auf den Angeklagten aufmerksam wurden und teils entsetzt und wütend reagierten.
Das Militärkassationsgericht hebt das Urteil der Vorinstanz auf und weist ihr die Sache zu neuer Beurteilung zurück.
Décision 2021-071N
Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwürfe, ist der Schuldspruch des Militärkassationsgerichts wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 171c Abs. 1 MStG zu übernehmen.
Zur objektiven Tatschwere ist anzufügen, dass der Angeklagte zweimal seinen Arm zum sog. «Hitlergruss» erhob und diese Geste mit den Parolen «Heil Hitler'' und «Sieg Heil» untermauerte. Damit brachte er offenkundig Sympathien für das nationalsozialistische Regime oder dessen Ideologien zum Ausdruck. Der Angeklagte tat dies zudem als Offizier der Schweizer Armee im Rahmen eines Auslandeinsatzes, namentlich vor den Augen ausländischer Armeeangehöriger. Massgeblich relativierend ist immerhin festzuhalten, dass die Diskriminierung örtlich und zeitlich eng begrenzt stattfand. Gleichwohl kann gesamthaft betrachtet bereits aus objektiver Sicht nicht mehr von einem leichten Fall im Sinne von Art. 171c Abs. 2 MStG gesprochen werden. In subjektiver Hinsicht ist anzufügen, dass der Angeklagte mit direktem Vorsatz handelte. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten bis mittleres Verschulden auszugehen. Er hat durch den für andere, namentlich auch ausländische Armeeangehörige wahrgenommenen Hitlergruss und das lautstarke Aussprechen der Parolen «Heil Hitler» und «Sieg Heil» ein erhebliches Mass an berechtigtem Ärger hervorgerufen. Er hat, zumal als Offizier handelnd, mit seinem Verhalten auch ein schlechtes Licht auf die Schweizer Armee im Allgemeinen und die im Kosovo dienstleistenden Armeeangehörigen im Besonderen geworfen.
In subjektiver Hinsicht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Angeklagte ohne niedere Beweggründe handelte.
Der Angeklagte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 171c Abs. 1 al. 2 MStG schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.00. Der Vollzug wird aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren.