Cas 1997-035N
Suisse
Historique de la procédure | ||
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1997 | 1997-035N | Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase); Refus de produits ou de services (al. 5) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Employés du service public |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Refus de prestations |
Environnement social | Autorités / administration / armée; Autre environnement social |
Idéologie | Aucune indication sur l'idéologie |
Der Umwandlungsstopp von Saison- in Jahresbewilligungen für Angehörige von Staaten, die nicht der EFTA und der EU angehören, verstösst unter anderem nicht gegen das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD) und fällt nicht unter Art. 261bis Abs. 4 und 5 StGB.
Der Beschwerdeführer ist jugoslawischer Staatsangehöriger und war seit Mitte Mai 1991 regelmässig mit Saisonbewilligungen in der Schweiz erwerbstätig. Er beantragte die Umwandlung der Saison- in eine Jahresbewilligung. Ihm wurde mitgeteilt, dass seinem Gesuch aus rechtlichen Gründen nicht mehr entsprochen werden könne. Gemäss dem revidierten Art. 28 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO) könne seit dem 1. Januar 1995 eine Saisonbewilligung nur noch für Angehörige aus Staaten der EFTA und der EG (heute EU) in eine Jahresbewilligung umgewandelt werden.
H. macht unter anderem geltend, der revidierte Art. 28 BVO verstosse gegen das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD), gegen die EMRK sowie UNO-Pakt I und II. Er macht auch eine Verletzung von Art. 261bis Abs. 4 und 5 StGB geltend.
Das Fremdenpolizeirecht knüpft für die Regelung der Rechtsstellung eines Ausländers in verschiedenen Bereichen an die Staatsangehörigkeit an. Wenn dieses Kriterium, das in der Begrenzungsverordnung früher bereits für die Rekrutierung ausländischer Arbeitskräfte vorgesehen war , nunmehr auch für die Umwandlung von Saisonbewilligungen eingeführt wird, verstösst dies - wie das Bundesgericht entschieden hat - weder gegen Gesetzes- noch gegen Verfassungsrecht.
Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf das Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK. Die Europäische Menschenrechtskonvention kennt jedoch keinen Rechtsanspruch auf Zulassung der Ausländer. Das diesbezüglich einschlägigere 4. Zusatzprotokoll (Art. 2: Recht auf Freizügigkeit) wurde von der Schweiz nicht ratifiziert.
Weder die Menschenrechtspakte noch das Völkergewohnheitsrecht oder das innerstaatliche Recht geben Ausländern einen rechtlichen Anspruch auf Zulassung, so dass der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt Inichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dasselbe gilt für das vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 26 UNO-Pakt II, da die Schweiz hierzu einen Vorbehalt angebracht hat, wonach «die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und ihr Anspruch ohne Diskriminierung auf gleichen Schutz durch das Gesetz» nur in Verbindung mit anderen in diesem Pakt enthaltenen Rechten gewährleistet ist.
Es kann weiter dahingestellt bleiben, ob und inwiefern die Garantien des ICERD direkt justiziabel und damit unmittelbar anwendbar sind, da die Beschwerde diesbezüglich aus folgenden Gründen abzuweisen ist:
Das Rassendiskriminierungs-Übereinkommen verbietet nicht, dass ein Staat Erleichterungen hinsichtlich Einreise und Aufenthalt jener Staatsangehörigen vorsieht, mit deren Herkunftsstaaten vertragliche Vereinbarungen bestehen. Um an den Grundsätzen und Zielen der Ausländerpolitik festhalten zu können, hat der Bundesrat zudem - insoweit deren Auswirkungen nicht mit dem Rassendiskriminierungs-Übereinkommen vereinbar sein würden - einen Vorbehalt angebracht, der ihm die notwendigen Handlungsspielräume erhält, indem sich die Schweiz ihre Gesetzgebung über die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern zum schweizerischen Arbeitsmarkt vorbehält (BBl 1992 III S. 299).
Die Regelung gemäss Art. 28 Abs. 1 BVO erweist sich demnach weder als verfassungs- noch als staatsvertragswidrig.
Eine Neuregelung der Umwandlungsvoraussetzungen von Saison- in Jahresbewilligungen mit Umwandlungsbestimmungen für EU und EFTA-StaatsbürgerInnen, mit denen die Schweiz vertragliche Beziehungen unterhält, und Umwandlungsstopps für Angehörige von Drittstaaten, entspricht aufgrund der sachlichen Begründetheit keiner Verletzung nationaler oder internationaler Diskriminierungsverbote, Rechtsgleichheitsgebote oder Rassendiskriminierungs-Übereinkommen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verletzung von Art. 261bis Ziff. 4 und 5 StGB durch «den Bundesrat, das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und das Bundesgericht» rügt, indem diese die als verfassungswidrig angefochtene Bestimmung der revidierten Begrenzungsverordnung erlassen bzw. angewendet haben, sind seine diesbezüglichen Ausführungen rechtlich offensichtlich unhaltbar.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.