Cas 1998-031N

Beschimpfung: «Verdammter Dreckschweizer»

Zurich

Historique de la procédure
1998 1998-031N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race;
Ethnie
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Aucune indication sur l'auteur
Victimes Membres de la population majoritaire / Blancs / Chrétiens
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Zwischen dem Anzeigeerstatter und dem Angeklagten fand vor dem Friedensrichter ein Ehrverletzungsverfahren statt, das mit einem Vergleich endete. In derselben Sache klagt nun der Anzeigeerstatter wegen Rassendiskriminierung, denn der Angeklagte soll ihn auf der Strasse vor anderen Leuten mit Ausdrücken wie «Lölischweizer», «verdammter Dreckschweizer», «Dubelschweizer» beschimpft haben.

Die Strafverfolgungsbehörde prüft das Vorliegen eines Schutzobjektes: «Die Bezeichnung der Nationalität (Schweizer) in den [...] genannten Schimpfworten fällt nicht unter die Begriffe der Rasse oder der Ethnie. Gerade in der Schweiz bezeichnet die Staatsbürgerschaft nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder Ethnie (mit gemeinsamer Kultur, Sprache und Geschichte)." (S. 1)

Die Strafverfolgungsbehörde verneint somit das Vorliegen eines Schutzobjektes im Sinne von Art. 261bis StGB im vorliegenden Fall und stellt die Strafuntersuchung ein.

Décision

Einstellung des Strafverfahrens.