Cas 1999-009N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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1997 | 1997-036N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erhebt Anklage gegen den Beschuldigten. |
1999 | 1999-009N | Die 1. Instanz spricht den Angeklagten i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig. |
2001 | 2001-037N | Die 2. Intanz bestätigt das Urteil der 1. Instanz und spricht den Angeklagten i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig. |
2003 | 2003-003N | Das schweizerische Bundesgericht (Kassationshof) weist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, soweit es darauf eintritt, ab. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase) |
Objet de protection | Religion; Objet de protection en général |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public); Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Ecrits |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Antisémitisme; Révisionnisme |
Der Beschwerdeführer ist aufgrund von zwei unterschiedlichen Sachverhalten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB angeklagt worden.
Die einen Anklagen bezogen sich auf revisionistische Äusserungen während einem Berufungsverfahren, in welchen der Beschwerdeführer die Massenvernichtung der Juden durch Gas als technische Unmöglichkeit und Geschichtsfälschung dargestellt hatte. Die weiteren Anklagen bezogen sich auf ein Flugblatt, das der Beschwerdeführer an der Universität Zürich beim Haupteingang aufgelegt hatte. Er stellte in diesem Text die Juden als ökonomische Gewinner des Holocaust dar, fragte sich weshalb vom «so genannten Holocaust» alle Spuren verschwunden seien und er sprach von einem «zionistischen Saustall».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erhebt Anklage gegen den Beschuldigten und fordert 8 Monate Gefängnis. Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Bezirksgericht der mehrfachen Rassendiskriminierung schuldig gesprochen und zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren. Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch der mehrfachen Rassendiskriminierung. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Basierend auf zwei verschiedenen Sachverhalten wurde dem Beschwerdeführer durch mehrere Strafanzeigen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB vorgeworfen.
Die einen Anklagen bezogen sich auf Äusserungen des Beschwerdeführers in einem früheren Strafverfahren, in welchem er als Privatkläger gegen einen Journalisten wegen Ehrverletzung aufgetreten war. Er stellte in der öffentlichen Verhandlung die Massenvergasungen in Auschwitz als technische Unmöglichkeit und Geschichtsfälschung dar. Er machte unter anderem folgende Aussagen:
Der Angeklagte gelangte mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht, mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Décision 1997-036N
Nach Ansicht der zuständigen Strafverfolgungsbehörde hat der Angeklagte:
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erhebt Anklage gegen den Beschuldigten und fordert 8 Monate Gefängnis.
Décision 1999-009N
Nach Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB macht sich strafbar, wer «[...] aus einer dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht.»
Zuerst stellt sich der 1. Instanz ein Auslegungsproblem: Ist für die Erfüllung dieser Tatbestandsvariante (Leugnung oder Verharmlosung eines Völkermordes) ein rassistisches Motiv auf der Seite des Täters erforderlich oder ist mit dem Passus «aus einem dieser Gründe» vom Gesetzgeber etwas anderes gemeint gewesen? Das Gericht führt dazu aus: «Zusammenfassend ist daher das Leugnen von Massenvergasungen von Juden in den Konzentrationslagern, da es sich um religiös/ethnisch motivierte Verbrechen handelte, strafbar - unabhängig davon, ob das Motiv des Täters in einer Diskriminierung im Zusammenhang mit Rasse, Religion oder Ethnie besteht. Selbst wenn diese Auffassung aufgrund des engen Wortlautes des Gesetzes verworfen würde, ist dennoch festzuhalten, dass das Leugnen dieser Greueltaten an den Juden immer zugleich implizit der betroffenen Gruppe der Juden unwahre Behauptungen, bzw. Lügen betreffend einen sehr einschneidenden Bereich ihrer Geschichte unterstellt und im Sinne vorstehender Erwägungen klar von Art. 261bis Abs. 4 [Hälfte 2 ] StGB erfasst ist. Die entsprechenden Äusserungen des Angeklagten sind daher grundsätzlich strafbar, auch wenn er ausführt, sie seien nicht gegen das Judentum gerichtet und aus Gründen der Wahrheitsliebe etc. erfolgt.» (E.II.A.5)
Auf der subjektiven Tatbestandsseite ist Vorsatz oder Eventualvorsatz verlangt. Der mutmassliche Täter muss sich somit bewusst sein, dass die von ihm geleugneten, verharmlosten oder gerechtfertigten Tatsachen stattgefunden haben. Die 1. Instanz meint dazu: «Auf Grund der gegenwärtigen Informationslage kann dem Angeklagten, auch in Anbetracht seiner geschichtlichen Ausbildung, das Wissen hinsichtlich der an dem jüdischen Volk durch die Nationalsozialisten begangenen Verbrechen angerechnet werden (vgl. Marcel A. Niggli, Rassendiskriminierung, Zürich 1996, N 1218). Er weiss, dass es sich um eine allgemein anerkannte Tatsache handelt. Indem er um die historisch anerkannte Auffassung weiss und trotzdem seine abweichende Meinung kundtun will, hat er zumindest in Kauf genommen, die Massenvergasungen und damit einen wichtigen Teil der Geschichte des jüdischen Volkes zu leugnen, dieses Volk der Geschichtslüge zu bezichtigen, die Juden auf diese Weise in ihrer Menschenwürde herabzusetzen. Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllt.» (E.II.A.6.2)
Unabdingbare Voraussetzung zur Erfüllung des Straftatbestandes der Rassendiskriminierung ist u.a. die Verletzung einer geschützten Gruppe. Durch die Rassismusstrafnorm werden Menschen als Angehörige einer Rasse, Ethnie oder Religionsgemeinschaft geschützt. Auf den hier vorliegenden Fall gemünzt: «Diesbezüglich ist insbesondere zwischen Judentum, Zionismus und Israel zu differenzieren. Bei der Gruppe der Juden handelt es sich um eine religiöse Gruppe. Sie ist somit vom Schutzbereich des Art. 261bis StGB erfasst (Niggli, a.a.O., N 510).
Der Zionismus ist hingegen eine politische Bewegung, die anfangs dieses Jahrhunderts entstanden ist und die Juden um den Berg Zion angesiedelt wissen wollte. Zionismus als politische Bewegung ist nicht vom Schutzbereich des Art. 261bis StGB erfasst. Demgemäss sind Angriffe gegen die zionistische Bewegung nicht von Art. 261bis StGB erfasst. Anders verhält es sich nur, wenn der Begriff Zionismus als Synonym für Judentum verwendet wird (Niggli,, a.a.O., N 517 ff.). Ein Staat, als politisches Gebilde, untersteht ebenfalls nicht dem Schutzbereich des Art. 261bis StGB. Demzufolge sind Äusserungen, die sich gegen den Staat Israel richten, z.B. gegen dessen politisches Vorgehen nicht strafbar; es sei denn der Begriff Israel werde als Synonym für Judentum verwendet (Niggli, a.a.O., N 520 f.).» (E.II.A.3)
Bezüglich den Äusserungen, die den Zionismus oder die Politik Israels angreifen, ist das Gericht der Meinung, dass hier der Angeklagte offensichtlich politische Vorgehen und Machenschaften und nicht bestimmte Personen als Juden oder das jüdische Volk an sich angegriffen hat. (E.II.B.2.2.2) Die Äusserungen, in denen der Angeklagte die Massenvergasungen in den Konzentrationslagern bestreitet, stellen grundsätzlich ein Leugnen im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB dar.
Teilweise erfüllen auch die vom Angeklagten in Umlauf gebrachten Flugblätter und Unterlagen den Tatbestand nach Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB.
Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten bedingt wegen Begehung mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB. Die Probezeit wird auf 4 Jahren festgelegt.
Décision 2001-037N
Die 2. Instanz beurteilt, ob der Angeklagte gegen Absatz 4 des Art. 261bis StGB verstossen hat oder nicht. Bestraft wird, «wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht».
Nachfolgend hält das Gericht fest, ob die relevanten Tatbestandsmerkmale von Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllt sind oder nicht:
Vorbemerkungen:
Die Frage, ob bei einer öffentlichen Gerichtsverhandlung die Voraussetzung der «Öffentlichkeit» gegeben ist, hat sich bisher noch nicht gestellt. Grundsätzlich haben alle Personen Zutritt zu Gerichtsverhandlungen. Ebenfalls finden sich Medienschaffende im Gerichtssaal, die der Gesellschaft über Gerichtsverhandlungen berichten. Der vor Gericht geäusserte Standpunkt des Angeklagten wurde dadurch tatsächlich weiterverbreitet und deshalb sieht die 2. Instanz das Tatsbestandsmerkmal als erfüllt an.
Auch das Tatbestandsmerkmal der vom Gesetzesartikel geschützte Gruppe sieht die 2. Instanz mit dem Judentum als Weltreligion als erfüllt an.
Auch das Tatbestandsmerkmal des Leugnen, gröblichen Verharmlosen oder Rechtfertigen-Suchen von Völkermord und anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit sieht die 2. Instanz aus rassistischen Motiven als offensichtlich erfüllt an. Auch Die Formulierung als Frage, ob der Völkermord stattgefunden habe, zählt die 2. Instanz dazu.
Verletzen/Herabsetzen der Menschenwürde: die 2. Instanz erkennt, der Holocaust ist ein einschneidendes und zentrales Ereignis für die Geschichte des Judentums und das Selbstverständnis dieser Religionsgemeinschaft. Das Verneinen dieser Gräueltaten verletzt Jüd*innen in ihrer Menschenwürde. Deshalb sieht die 2. Instanz auch dieses Erfordernis als erfüllt an.
Auch den objektiven sowie den subjektiven Tatbestand sieht die 2. Instanz als erfüllt an.
- Sachverhalt A, Anklagepunkte:
A. lit. a: Die 2. Instanz hält fest, dass der Angeklagte hier offensichtlich politische Vorgehen und Machenschaften angegriffen hat und nicht das jüdische Volk an sich. Der Schutzbereich des Artikels 261bis erfasst den Zionismus nicht und deshalb wird der Zionismus dadurch nicht geschützt. Deshalb sprach die 2. Instanz den Angeklagten in diesem Anklagepunkt frei.
A. lit. b: Die 2. Instanz hält fest, dass die zitierten Äusserungen im Wesentlichen die Bestreitung der Massenvergasungen in den Konzentrationslagern betreffen und grundsätzlich ein Leugnen darstellen. Deshalb spricht die 2. Instanz den Angeklagten in diesem Punkt schuldig.
A. lit. c: Die 2. Instanz hält fest, dass der Angeklagte hier offensichtlich politische Vorgehen und Machenschaften angegriffen hat und nicht das jüdische Volk an sich. Der Schutzbereich des Artikels 261bis erfasst den Zionismus nicht und deshalb wird der Zionismus dadurch nicht geschützt. Deshalb sprach die 2. Instanz den Angeklagten in diesem Anklagepunkt frei.
A. lit. d - g: Die 2. Instanz hält fest, dass die zitierten Äusserungen im Wesentlichen die Bestreitung der Massenvergasungen in den Konzentrationslagern betreffen und grundsätzlich ein Leugnen darstellen. Deshalb spricht die 2. Instanz den Angeklagten in diesem Punkt schuldig.
A. lit. h: Die 2. Instanz hält fest, dass der Angeklagte hier offensichtlich politische Vorgehen und Machenschaften angegriffen hat und nicht das jüdische Volk an sich. Der Schutzbereich des Artikels 261bis erfasst den Zionismus nicht und deshalb wird der Zionismus dadurch nicht geschützt. Deshalb sprach die 2. Instanz den Angeklagten in diesem Anklagepunkt frei.
A. lit. i - j: Die 2. Instanz hält fest, dass die zitierten Äusserungen im Wesentlichen die Bestreitung der Massenvergasungen in den Konzentrationslagern betreffen und grundsätzlich ein Leugnen darstellen. Deshalb spricht die 2. Instanz den Angeklagten in diesem Punkt schuldig.
- Sachverhalt B, Anklagepunkt B.1: Hinsichtlich des Versands der Schriften an Behörden erging ein Freispruch, weil mangels an Öffentlichkeit der Tatbestand nicht erfüllt wurde. Auch für diejenigen Punkte, die sich zum Zionismus als politische Bewegung und nicht zum Judentum als Weltreligion äusserten, erging ein Freispruch, weil der Zionismus nicht vom Art. 261bis StGB geschützt wird. Lediglich der Punkt, der sich zum Judentum äussert (B.1 lit. c) gab Anlass für weitere Analysen.
B.1 lit. a, b und d: Die 2. Instanz hält fest, dass der Angeklagte hier offensichtlich politische Vorgehen und Machenschaften angegriffen hat und nicht das jüdische Volk an sich. Der Schutzbereich des Artikels 261bis StGB erfasst den Zionismus nicht und deshalb wird der Zionismus dadurch nicht geschützt. Deshalb sprach die 2. Instanz den Angeklagten in diesem Anklagepunkt frei. Ebenfalls lag keine öffentliche Handlung vor, weil Behörden an das Amtsgeheimnis gebunden sind.
B.1 lit. c: Die in diesem Anklagepunkt zitierte Äusserung bezieht sich auf das Judentum und ist deshalb strafrechtlich relevant. Betrachtet wird hier jedoch bloss das Versenden der Schrift an die Schweizerische Depeschenagentur und nicht an die Behörden. Es wird aus der Anklageschrift nicht ersichtlich, ob die Nachrichtenagentur die Schrift auch tatsächlich weiterverbreitet hat. Deshalb verurteilte die Vorinstanz den Angeklagten wegen vollendeten Versuchs. Die 2. Instanz hält jedoch fest, die Möglichkeit des «vollendeten Versuchs» ergibt sich nur bei Erfolgsdelikten, wo die Erfüllung des Tatbestands und des Delikts vom Erfolg der Handlung abhängt. Bei Art. 261bis StGB handelt es sich laut Feststellung der 2. Instanz nicht um ein Erfolgs- sondern um ein Tätigkeitsdelikt – welches keinen tatbestandsmässigen Erfolg umfasst. Der Täter verwirklicht schon mit der vollständigen Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung den ganzen objektiven Tatbestand und damit ist das Delikt – unabhängig vom Erfolg – vollendet. Deshalb muss geprüft werden, ob der Angeklagte mit seiner Handlung den Tatbestand erfüllt. Die 2. Instanz hält fest: das blosse Verschicken der Schrift an die Schweizerische Depeschenagentur ist keine öffentliche Handlung, wenn die Depeschenagentur die Schrift nicht publiziert. Auch wenn der Angeklagte die Schrift mit der Motivation verschickte, sie einem öffentlichen Publikum zugänglich zu machen. Weil aus der Anklageschrift nicht hervorgeht, ob die Depeschenagentur die Schrift weiterverbreitet hat, geht die 2. Instanz zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass nicht bewiesen wurde, dass mit seiner Handlung Öffentlichkeit erreicht wurde. Deshalb erlässt die 2. Instanz – im Widerspruch zur Vorinstanz – einen Freispruch in diesem Punkt.
- Sachverhalt B, Anklagepunkt B.2: Da der Angeklagte die Flugblätter in einem öffentlichen Gebäude einem unkontrollierbar grossen Publikum zugänglich machte (Universität Zürich), erkannte die 2. Instanz das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit als gegeben an. Nun beurteilte die 2. Instanz gerichtlich, ob die geäusserten Textparagraphen strafbar sind:
1, 12, 16, 17: Die eingeklagten Thesen beziehen sich auf den Zionismus bzw. die jüdischen Banken und den Staat Israel. Da diese nicht unter den Schutzbereich von Art. 261bis StGB fallen, erliess die 2. Instanz hier einen Freispruch.
4, 7, 9, 10, 11: Diese Thesen sind klar gegen das jüdische Menschen als Religionsgemeinschaft bzw. gegen das Judentum gerichtet, in dem der Holocaust geleugnet und zudem als blosses Geschäft (§ 19) hingestellt wird. Die 2. Instanz erkennt, dass das von Art. 261bis Abs. 4 StGB erfasst ist und erlässt einen Schuldspruch.
- Sachverhalt B, Anklagepunkte B.3, B.4 und B.9: In diesen Punkten konnte nicht nachgewiesen werden, dass der nicht geständige Angeklagte die fraglichen Schriften versandt bzw. verteilt hatte. Deshalb erging von der 2. Instanz aus ein Freispruch.
- Sachverhalt B, Anklagepunkt B.5 – B.6: Die 2. Instanz erkannte hier die gleiche Problematik wie unter B.1 lit. c. Da die Anklageschrift nicht nachweislich zeigt, dass die Medien die vom Angeklagten zugeschickten Schriften veröffentlicht haben, sieht die 2. Instanz das Tatbestandsmerkmal der «Öffentlichketi» nicht als gegeben an, weshalb das erstinstanzliche Urteil abgeändert und ein Freispruch erlassen wird.
- Sachverhalt B, Anklagepunkt B.7: In diesem Punkt führte die zu knapp ausgefallene Anklage schon bei der Vorinstanz zu einem Freispruch. Das ist nach Ansicht der 2. Instanz ohne weiteres zu bestätigen.
- Sachverhalt B, Anklagepunkt B.8: In diesem Punkt war der Angeklagte geständig, das von ihm verfasste Schriftstück an die Behörden versandt zu haben. Weil das Flugblatt jedoch an eine Behörde gesandt worden war, die an das Amtsgeheimnis gebunden ist, sieht die 2. Instanz das Tatbestandsmerkmal der «Öffentlichkeit» als nicht erfüllt an und erliess deshalb einen Freispruch.
Zusammenfassend erlässt die 2. Instanz folgendes Urteil: der Angeklagte ist nicht schuldig und freizusprechen in den Anklagepunkten A. lit. a, lit. c und lit. h, B.1 im ganzen Anklagevorwurf; B.2. § 1, § 12, § 16 und § 17; B.3 - B.9 im ganzen Anklagevorwurf.
Der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen ist der Angeklagte in den folgenden Anklagepunkten:
A. lit. b, lit. d-g, lit. i und lit. j; B.2 § 4, § 7, § 9, § 10 und § 19.
Décision 2003-003N
Laut Bundesgericht sei der systematische Massenmord an den Juden unter nationalsozialistischer Herrschaft eine bewiesene und allgemein anerkannte historische Tatsache, über welche kein Beweis geführt werden müsse. Ebenso gelten die hierfür errichteten Gaskammern und Vernichtungslager als historisch erwiesene Tatsachen. Es müsse daher nicht auf die revisionistische «Beweisführung» eingegangen werden, wie dies vom Beschwerdeführer in seiner eigens abgefassten Beschwerdeschrift verlangt wurde (dort: die Vergasung von Juden könne nur geleugnet werden, wenn sie feststehe. Darüber müsse Beweis geführt werden.)
Auch die Äusserungen auf dem Flugblatt haben das Erfordernis der Öffentlichkeit erfüllt und seien gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB tatbestandsmässig gewesen. Der Beschwerdeführer hatte die Flugblätter an einer Universität beim Haupteingang sowie im Hauptgebäude verteilt aufgelegt. Damit konnten sie von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden. Öffentlichkeit sei daher gegeben, unabhängig davon, wie viele Personen tatsächlich den Inhalt des Flugblattes zur Kenntnis genommen haben.
Dazu führte das Bundesgericht aus, dass tatbestandsmässige Äusserungen in einem Gerichtsverfahren tatsächlich durch Art. 32 StGB gerechtfertigt sein können, sofern sie den gebotenen Sachbezug hätten und nicht über das Notwendige hinaus gingen, der Täter nicht wider besseres Wissen handle und blosse Vermutungen als solche bezeichne (siehe BGE 116 IV 211 E. 4a zu ehrverletzenden Äusserungen im Prozess). Diese Voraussetzungen seien aber vorliegend nicht erfüllt. Um darzulegen, dass er nicht wie vom Journalisten betitelt ein «Nazibewunderer» sei , sei es nicht notwendig gewesen, all seine Behauptungen betreffend dem Holocaust und den Einsatz von Gas im Ehrverletzungsprozess erneut vorzutragen. Vielmehr hätte er darlegen sollen, weshalb er trotz diesen Behauptungen nicht als «Nazibewunderer» bezeichnet werden dürfe. Unerheblich sei, dass er in seinen Ausführungen nicht vom Gerichtsvorsitzenden unterbrochen worden ist um ihn aufmerksam zu machen, dass Behauptungen, welche die Massenvernichtung der Juden durch Gas bestreiten, strafbar sein können. Auch wenn eine Intervention des Gerichtsvorsitzenden angezeigt gewesen sein mochte, konnte der Beschwerdeführer umgekehrt nicht den Schluss ziehen, seine Aussagen seien nicht strafbar.
Das Bundesgericht führte dazu aus, es könne dahingestellt bleiben, ob die Leugnung des Holocaust im Allgemeinen und der Massenvernichtung in Gaskammern im Speziellen überhaupt in den Schutzbereich der Meinungsäusserungsfreiheit oder der Freiheit von Wissenschaft und Forschung falle. Jedenfalls seien in Bezug auf derartige Äusserungen die Voraussetzungen erfüllt, unter welchen die Ausübung dieser Grundrechte durch Strafdrohung beschränkt werden könne. Die Leugnung und gröbliche Verharmlosung des Holocaust sei geeignet, unmittelbar den öffentlichen Frieden zu stören, und sie beeinträchtige mittelbar die Würde der Juden. Die in Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB vorgesehene Strafbarkeit sei daher im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig zum Schutze der öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zum Schutze der Moral. Auch zum Schutz der öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. b UNO- Pakt II sei die Strafbarkeit erforderlich; daher verstosse eine Verurteilung nicht gegen die Meinungsäusserungsfreiheit dieser internationalen Übereinkommen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers verstosse eine Verurteilung auch nicht gegen das «Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung» (RDK). Die darin garantierten Bürgerrechte, wie etwa das Recht auf Meinungsfreiheit und deren freie Äusserung, gelten ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe oder des nationalen Ursprungs für jede einzelne in einem Mitgliedstaat lebende Person. Unter welchen Voraussetzungen diese Bürgerrechte wie eingeschränkt werden können, ergebe sich aus den nationalen Verfassungen und den massgebenden Internationalen Übereinkommen. Überdies beschränke gerade die RDK die Meinungsäusserungsfreiheit, «indem das Übereinkommen die Vertragsstaaten unter anderem verpflichtet, jede Verbreitung von Ideen, die sich auf die Überlegenheit einer Rasse oder den Rassenhass gründen, zu einer nach dem Gesetz strafbaren Handlung zu erklären (siehe Art. 4 lit. a RDK).»
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei bei deren Bemessung auf seine schlechten finanziellen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen ist.