Cas 1999-026N

Ausländerfeindlicher Zeitungsartikel: «Was ich nicht klauen kann, mach ich kaputt»

Zurich

Historique de la procédure
1999 1999-026N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Objet de protection en général
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Journalistes / éditeurs
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Media (Internet inclus)
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Es wurde Strafanzeige gegen den verantwortlichen Redaktor einer Zeitschrift wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB eingereicht. Anlass zur Anzeigeerstattung hatte ein Bericht in der erwähnten Zeitung vom April 1999 mit dem Titel «Was ich nicht klauen kann, mach ich kaputt» bzw. der Schlusssatz dieses Artikels «Wenn du mich nicht lassen dein Velo klauen, dann ich dich auch nicht lasse dein Velo fahren» gegeben.

Die Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein, weil durch die besagte Textpassage keine konkrete Gruppe oder eine Gruppe von Personen angesprochen worden sei und das Erfordernis der Absprechung der Existenzberechtigung fehle. Somit sei der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB nicht erfüllt.

Décision

Einstellung der Strafuntersuchung.