Cas 1999-055N
Grisons
Historique de la procédure | ||
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1999 | 1999-055N | Die Staatsanwaltschaft stellt das Strafverfahren ein. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Refus de produits ou de services (al. 5) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs collectifs |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Refus de prestations |
Environnement social | Monde du travail |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Zwei Unternehmen, die im Bergbau tätig sind wird vorgeworfen, die Verträge einiger ihrer Angestellten aufgrund ihrer Hautfarbe nicht verlängert zu haben.
Die Strafuntersuchung wird durch die Staatsanwaltschaft aufgrund mangelnder Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung der Verantwortlichen der Unternehmen oder von Dritten eingestellt.
Der durchgeführten Untersuchung zufolge wurde ein Teil der per 31.01.1999 auslaufenden Arbeitsverträge zwischen dem an der Arbeitsgemeinschaft X. Unternehmen Y. und seinen bis Ende Januar 1999 eingesetzten Arbeitnehmern nicht verlängert bzw. erneuert. Den aktenmässig weitgehend belegten Angaben des federführenden Ingenieurs der Baukommission der X. zufolge wurde die Belegschaft aufgrund des Bauprogramms von 130 Arbeitern auf 45 Spezialisten für elektromechanische Installationen reduziert. Von dieser Reduktion waren 55 Mitarbeiter der schweizerischen Partnerfirmen der Arbeitsgemeinschaft sowie 30 südafrikanische Bergbauarbeiter von Y. betroffen.
A. erstattete im März 1999 Strafanzeige gegen die Verantwortlichen von Y. bzw. der Arbeitsgemeinschaft X. bzw. unbekannt wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 5 StGB. Diesen Unternehmen wird vorgeworfen, die Verträge einiger ihrer Angestellten aufgrund ihrer Hautfarbe nicht verlängert zu haben.
Dass beim Unternehmen Y. mehrheitlich Arbeiter dunkler Hautfarbe betroffen waren, sei auf die betriebsinterne Struktur der Firma zurückzuführen. Nach Diskussion in der Baukommission der X. sei entschieden worden, dass die per 31.1.1999 auslaufenden Arbeitsverträge nach einem technisch begründeten Betriebsunterbruch nicht erneuert würden und die Arbeiter auf anderen Projekten eingesetzt würden. Die südafrikanischen Mitarbeiter seien bei der Y. in Johannesburg unter Vertrag gestanden und als «entsandte» Mitarbeiter eingestuft gewesen. Die X. habe je nach Bauphase lediglich festgelegt, welche Anzahl Arbeiter von welcher der Partnerfirmen rekrutiert würden, wobei deren Qualifikation entscheidend gewesen sei. Andere Faktoren wie Nationalität, Religionszugehörigkeit, Kultur, Hautfarbe etc. seien dagegen ohne Bedeutung gewesen. Dies Angaben wurden von Gewerkschaften bestätigt.
Es fehlt für die Tatbestandserfüllung von Art. 261bis Abs. 5 StGB an den objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen. Von der besagten Bestimmung sind nämlich Beziehungen im eigentlichen Privatbereich ausdrücklich ausgenommen. Hier handelt es sich um Angelegenheiten legitimer individueller Entscheidungen, die vom ungeschriebenen Recht der persönlichen Freiheit gegen staatliche Eingriffe geschützt sind. Mit anderen Worten ist die Verweigerung einer Leistung nur dann strafbar, wenn sie in Ausübung beruflicher Tätigkeit erfolgt und das Angebot, diese Leistung zu erbringen, grundsätzlich an die Allgemeinheit gerichtet war. Gestützt auf die Tatsache, dass das für den Bau von Vertikalschächten spezialisierte südafrikanische Unternehmen Y. mit seinem Personal und Maschinen beigezogen werden musste, ist letztere Voraussetzung nicht gegeben.
So lässt sich eine Stellenausschreibung, ein Wohnungsangebot oder die Einladung zum Eintritt in einen Privatclub nicht als «für die Allgemeinheit bestimmt» betrachten, weil sich deren Verfasser von vornherein ohnehin eine Auswahl unter den Bewerbern vorbehält; die Leistung – vorliegend also ein Arbeitsvertrag für den Einsatz in einem Schacht – nur für einen oder einen bestimmten Kreis von Bewerbern bestimmt ist. Der Ausschluss von Angehörigen bestimmter Volksgruppen als Kontrahenten erfüllt den Tatbestand also nicht.
Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse und die Hautfarbe der Arbeiter sei für den Entscheid ohne Bedeutung gewesen. Für die Erfüllung der subjektiven Tatbestandsseite müsste einem Täter jedoch nachgewiesen werden, dass er die von ihm angebotene Leistung einem Interessenten gerade wegen der Rasse, Ethnie oder Religion verweigert hat. Der Tatbestand der Rassendiskriminierung ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht erfüllt.
Sind aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben und sind zudem keine neuen Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten, ist das Verfahren einzustellen. Der durchgeführten Untersuchung zufolge kann weder den Verantwortlichen der Y., der Arbeitsgemeinschaft X. noch Dritten eine Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 5 StGB vorgeworfen werden.
Die Staatsanwaltschaft stellt das Strafverfahren ein, wobei die Untersuchungskost auf die Staatskasse genommen werden.