Cas 2000-009N

«Verfassungsklage»: Antrag auf Aufhebung von Art. 261bis StGB und Art. 171c MStG

Historique de la procédure
2000 2000-009N Schweizerisches Bundesgericht (Öffentlichrechtliche Abteilung) tritt auf die «Verfassungsklage» nicht ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Aucune indication sur l'auteur
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Aucune indication sur les moyens utilisés
Environnement social Aucune indication sur l'environnement social
Idéologie Aucune indication sur l'idéologie

Synthèse

Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner «Verfassungsklage» die Aufhebung des Straftatbestandes von Art. 261bis StGB bzw. Art. 171c MStG.

Er macht geltend, dass diese Gesetzesbestimmungen in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig und daher rückwirkend auf das Datum der Inkraftsetzung hin (1. Januar 1995) aufzuheben seien. Nachdem die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999 am 1. Januar 2000 in Kraft getreten sei, sei dieser Verfassungsbruch direkt klagbar geworden.

Das Bundesgericht macht eingangs klar, dass die mit dem Titel «Verfassungsklage» versehene Eingabe des Beschwerdeführers als derart bezeichnetes Rechtsmittel in der Bundesrechtspflege nicht vorgesehen sei. Der Sache nach handle es sich aber um eine staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 ff. OG), wie denn auch der Beschwerdeführer selber am Rande eingeräumt habe.

Das Bundesgericht hält folgend fest, dass es nur im Rahmen von gesetzlich genau umschriebenen Verfahren Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gewisser Bundesbehörden überprüfen kann (Art. 188 Abs. 2 BV). Auch im Rahmen der nachgeführten Bundesverfassung ist es dem Bundesgericht verwehrt, ein wie hier von der Bundesversammlung beschlossenes Gesetz abstrakt oder konkret auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Auch wenn Art. 189 BV mit dem Titel «Verfassungsgerichtsbarkeit» versehen ist, ist der Ausschluss der Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Bundesgesetzen bei der Nachführung beibehalten worden.

Die hier beanstandete bundesgesetzliche Regelung könne somit mit keinem Rechtsmittel angefochten werden, weshalb das Bundesgericht auf die vorliegende Beschwerde nicht eintrete.

Décision

Das Bundesgericht tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein.