Cas 2000-058N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2000 | 2000-058N | 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
2001 | 2001-019N | 2. Instanz heisst die Berufung teilweise gut. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Rassendiskriminierung wird bestätigt. Die Strafe wird reduziert. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Refus de produits ou de services (al. 5) |
Objet de protection | Race; Ethnie |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs du secteur tertiaire |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Refus de prestations |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Die Angeklagte hat in ihrem Kleiderladen, in welchem sie für jedermann Kleidungsstücke zum Verkauf anbietet, der dunkelhäutigen Geschädigten und deren Tochter zu verstehen gegeben, dass sie den Laden sofort wieder verlassen sollen. Sie hat der Geschädigten auf Deutsch gesagt, sie wolle keine Leute aus ihrem Land und auf Englisch «I don't want people from your country», weshalb die Geschädigte mit ihrer Tochter das Geschäft der Angeklagten wieder verliess. Die Angeklagte bestreitet hingegen gesagt zu haben «I don't want black people from your country». Die Erwähnung der Hautfarbe wurde auch von Zeugen nicht bestätigt.
Die 1. Instanz wertet diese Aussage und die Wegweisung aus dem Geschäft als eine Leistungsverweigerung im Sinne von Art. 261bis Abs. 5 StGB und verurteilt die Angeklagte zu einer Busse.
Die 2. Instanz folgt der Vorinstanz in den materiellen Punkten. Es reduziert jedoch das Strafmass von Fr. 1'200.-- auf Fr. 600.-- aufgrund des leichten Verschuldens der Berufungsklägerin und der besonderen Umstände des Einzelfalles.
Décision 2000-058N
Die 1. Instanz geht für die Beurteilung des Falles von der Äusserung «I don't want people from your country» aus, die von der Angeklagten auch anerkannt wird. Der Angeklagten konnte nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sie von «black people» gesprochen hatte.
Die Angeklagte begründet ihr Verhalten gegenüber der Geschädigten damit, dass wenige Tage vor dem eingeklagten Vorfall drei Schwarzafrikanerinnen in ihr Geschäft gekommen seien und sich dort ungebührlich benommen hätten. Sie habe das Gefühl gehabt, die Geschädigte gehöre zu dieser Gruppe, weil sie diese, kurz bevor die drei Schwarzafrikanerinnen in ihr Geschäft gekommen waren, mit den Frauen habe sprechen sehen. Als die Geschädigte ihr Geschäft betreten habe, habe sie Angst bekommen, weil sie vermutet habe, dass die anderen Frauen nachkommen würden. Personen schwarzer Hautfarbe würden meistens in Gruppen kommen und zudem haben sich zu diesem Zeitpunkt im gegenüberliegenden Geschäft Frauen schwarzer Hautfarbe aufgehalten.
Die 1. Instanz geht hingegen nach Abschluss der Beweiswürdigung vom Sachverhalt aus, dass die Angeklagte zwar im Vorfeld einen unangenehmen Zwischenfall in ihrem Geschäft mit drei Frauen schwarzer Hautfarbe hatte und daraufhin die Geschädigte, weil diese auch schwarzer Hautfarbe ist, aus ihrem Geschäft wies. Sie geht jedoch nicht davon aus, dass die Angeklagte dies tat, weil sie glaubte, dass die Geschädigte zur Gruppe der vorerwähnten drei Afrikanerinnen gehöre, und sie deshalb Angst hatte, dass diese nachkommen könnten. Diese vorgegebene Angst wird als Schutzbehauptung der Angeklagten qualifiziert. (E.I.A.4 und 4.3)
Die 1. Instanz untersucht den Fall unter dem Aspekt einer Leistungsverweigerung im Sinne von Art. 261bis Abs. 5 StGB. Zuerst hat sie zu untersuchen, ob die Leistungsverweigerung (Wegweisung aus dem Kleiderladen) aufgrund der Zugehörigkeit der Geschädigten zu einer Rasse, Ethnie oder Religion erfolgt war. Die Angeklagte hatte der Geschädigten gesagt, dass sie keine Leute aus ihrem Land wolle («I don't want people from your country.»). Sie wusste aber nach eigenen Angaben nicht, aus welchem Land die Geschädigte stammt. Somit konnte sie mit «country» nur entweder die Region «Schwarzafrika» oder die (ihr nicht näher bekannte) Volksgruppe, der ebenfalls die drei Schwarzafrikanerinnen angehören, gemeint haben. Im ersten Fall hätte sie die Geschädigte wegen ihrer «Rasse», im zweiten Fall wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Ethnie diskriminiert. Somit hat die Angeklagte die Leistungsverweigerung aufgrund der Zugehörigkeit der Geschädigten zu einer «Rasse» oder Ethnie vorgenommen.
Die 1. Instanz findet es unbeachtlich, dass die Angeklagte mit der Wegweisung Probleme im Laden verhindern wollte: «Dass die Angeklagte die Geschädigte vermutlich aus einer gewissen Angst heraus, dass es (auch) mit der Geschädigten zu Problemen kommen könnte, aus ihrem Geschäft wies, ändert nichts daran, dass die Angeklagte die Geschädigte wegen deren Zugehörigkeit zur sogenannten schwarzen Rasse oder zu einer schwarzafrikanischen Ethnie aus ihrem Geschäft wies, denn die vorerwähnte Angst der Angeklagten hatte ihre primäre Ursache gerade in der Zugehörigkeit der Geschädigten zur sogenannten schwarzen Rasse bzw. zu einer schwarzafrikanischen Ethnie.» (E.I.B.1)
Die 1. Instanz hat nun noch die Frage zu klären, ob der Umstand, dass die Angeklagte wenige Tage bevor sie die Geschädigte aus ihrem Geschäft wies, ein unangenehmes Erlebnis mit drei Schwarzafrikanerinnen hatte, für die Angeklagte einen aus dem Blickwinkel von Art. 261bis Abs. 5 StGB hinreichenden Grund für die Wegweisung der Geschädigten bildete.
Die Lehre definiert die Voraussetzungen für das Vorliegen eines sachlichen Grundes unterschiedlich: «Die Verweigerung einer für die Allgemeinheit bestimmten Leistung gegenüber bestimmten Gruppen darf nicht strafbar sein, wenn sie aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt, wie z.B. im Hinblick auf bisherige ungebührliche Verhaltensweisen anlässlich von Zusammenkünften der Angehörigen jener Gruppe (s. Rehberg, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 15.Aufl., 1999, S.335 unten). Gemäss Stratenwerth darf eine für die Allgemeinheit bestimmte Leistung verweigert werden, wenn sich die die fragliche Leistung verweigernde Person auf schlechte Erfahrungen berufen kann, die sie oder andere in ähnlichen Fällen gemacht haben (s. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT II, Bern 2000, 5.Aufl., S.186 N 40). Dies ist wohl kaum so zu verstehen, dass der Umstand, dass einzelne Angehörige einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion beim Bezug bestimmter Leistungen Probleme bereitet haben, die Anbieter der fraglichen Leistungen dazu berechtigt, allen Angehörigen der fraglichen Bevölkerungsgruppe jene Leistungen zu verweigern. Diese führt nämlich - was der Gesetzgeber mit Art. 261bis Abs. 5 StGB gerade verhindern wollte unter Umständen dazu, dass sämtliche Anbieter von für die Allgemeinheit bestimmten Leistungen allen Angehörigen einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion ihre Leistungen verweigern dürften; (so werden in allen Branchen zumindest ein Teil der Anbieter von Leistungen mit Angehörigen der fraglichen Rasse, Ethnie oder Religion schlechte Erfahrungen gemacht haben). Die Verweigerung einer für die Allgemeinheit bestimmten Leistung gegenüber einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion angehörenden Person oder Personengruppe dürfte deshalb wohl nur dann zulässig sein, wenn der die fragliche Leistung verweigernde Anbieter in der Vergangenheit selbst mit der bezeichnenden Person oder Personengruppe schlechte Erfahrungen gemacht hat oder aber wenn der Anbieter der fraglichen Leistung selber oder andere Anbieter der gleichen Branche mit Angehörigen jener Rasse, Ethnie oder Religion unter ganz speziellen Verhältnissen schlechte Erfahrungen gemacht haben. Es ist davon auszugehen, dass die Angeklagte wenige Tage vor dem eingeklagten Vorfall eine sehr unangenehme Begegnung mit drei Schwarzafrikanerinnen, die sich in ihrem Geschäft ungebührlich benahmen, hatte. Dieser Umstand bildete jedoch nach dem oben Ausgeführten für die Angeklagte keinen hinreichenden Grund, um die Geschädigte aus dem Geschäft zu weisen. Hiezu wäre die Angeklagte nur dann berechtigt gewesen, wenn sie mit der Geschädigten selber oder mit einer Gruppe von Personen, der die Geschädigte angehört, in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen gemacht hätte oder aber wenn ganz spezielle Umstände vorgelegen wären, die es als verständlich erschienen liessen, dass die Angeklagte die Geschädigte aus ihrem Geschäft wies. Der Umstand allein, dass es mit der Geschädigten - wie in der Vergangenheit schon bei anderen Personen schwarzer Hautfarbe - zu Problemen kommen könnte, bildete für die Angeklagte keinen hinreichenden Grund, um die Geschädigte aus ihrem Geschäft zu weisen.» (E. I.B.2.1 / 2.2)
Die 1. Instanz kommt zum Schluss, dass die Angeschuldigte folglich eine Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt war, der Geschädigten ohne hinreichenden sachlichen Grund - wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer «Rasse» bzw. Ethnie - verweigert und dadurch den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 5 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt habe.
Bezüglich der Bemessung der Strafe wertet die 1. Instanz das Verschulden der Angeklagten als leicht. Sie hat sowohl vor als auch nach dem eingeklagten Vorfall Personen schwarzer Hautfarbe bedient. Daraus schliesst die 1. Instanz, dass die Angeklagte die hier geahndete Leistungsverweigerung höchstwahrscheinlich aufgrund der negativen Erfahrungen mit den drei Schwarzafrikanerinnen einige Tage zuvor verübt hatte.
Verurteilung zu einer Busse von Fr. 1'200.--. Der Eintrag im Strafregister wird nach einer Probezeit von 1 Jahr gelöscht.
Décision 2001-019N
Die Angeklagte brachte zur ihrer Verteidigung vor, dass sie die Geschädigte mit der inkriminierten Aussage «I don't want people from your country» nicht aus dem Geschäft habe weisen wollen, sondern sich lediglich über das Verhalten anderer Kunden habe beklagen wollen. Die 2. Instanz qualifiziert dies als reine Schutzbehauptung der Angeklagten, da die inkriminierte Äusserung nicht anders als eine Wegweisung aus dem Laden verstanden werden kann. Sie qualifiziert auch die weiteren Angaben der Angeklagten zu ihrer Verteidigung als nicht überzeugend und als reine Schutzbehauptungen.
Die 2. Instanz folgt der Beurteilung der Vorinstanz bezüglich der inkriminierten Äusserung «I don't want people from your country»: «Anerkanntermassen wusste die Angeklagte zum massgeblichen Zeitpunkt nicht, welche Staatsangehörigkeit oder Herkunft die Geschädigte aufweist. Für jemanden, der die Geschädigte [...] nicht persönlich kennt, unterscheidet sich diese lediglich aufgrund ihrer dunklen Hautfarbe von anderen, mutmasslich einheimischen Passanten. Es kann somit kein Zweifel bestehen, dass die Angeklagte mit ihrer Umschreibung «from your country» auf die Hautfarbe und damit die Rassenzugehörigkeit der Geschädigten, die sich von derjenigen der Mehrheit der Kundschaft der Boutique [...] unterscheidet, Bezug nahm. Dementsprechend erklärte sie mittels der von ihr gewählten Ausdrucksweise sämtliche dunkelhäutigen Personen zum massgeblichen Zeitpunkt zu unerwünschter Kundschaft. Dieser Eindruck wird dadurch gestärkt, dass die Angeklagte in ihrem Aussageverhalten im vorliegenden Strafverfahren zwischenzeitlich wiederholt dazu neigte, generelle Einwände gegen dunkelhäutige Kundschaft zu erheben." (E.III.2.2)
Die Strafe wird von der 2. Instanz von Fr. 1'200.-- auf Fr. 600.-- reduziert, weil die Vorinstanz bei der Strafzumessung zum einen von einem zu hohen Nettoeinkommen der Angeklagten ausgegangen sei und zum anderen das Strafmass, angesichts des leichten Verschuldens der Angeklagten sowie der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, als überhöht angeschaut werde.
Teilweise Gutheissung der Berufung: Verurteilung der Angeklagten wegen Rassendiskriminierung wird bestätigt. Die Strafe wird von Fr. 1'200.-- auf Fr. 600.-- reduziert. Die Löschung des Strafregistereintrages erfolgt nach einer Probezeit von 1 Jahr.