Cas 2002-011N

Sachverhalt ist nicht bekannt

Zoug

Historique de la procédure
2002 2002-011N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Aucune indication sur l'auteur
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Aucune indication sur les moyens utilisés
Environnement social Aucune indication sur l'environnement social
Idéologie Aucune indication sur l'idéologie

Synthèse

Gegen die Angeschuldigten wird Strafklage wegen Ehrverletzung, Drohung, Tätlichkeiten und Rassendiskriminierung eingereicht. Mittels Einigungsverhandlung konnte zwischen dem Kläger und den Angeschuldigten eine Einigung erzielt werden, worauf der Kläger den Strafantrag zurückzog. Bezüglich der Antragsdelikte fehlt somit die Prozessvoraussetzung eines gültigen Strafantrages und das Strafverfahren ist in diesen Punkten einzustellen.

Da es sich beim Rassendiskriminierungsstraftatbestandes im Sinne von Art. 261bis StGB um ein Offizialdelikt handelt, ist die Strafuntersuchung in diesem Klagepunkt von Amtes wegen weiterzuverfolgen. Die Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung jedoch auch in diesem Punkt ein, weil es nicht ersichtlich sei, inwiefern die Angeschuldigten diesen Straftatbestand erfüllt haben sollen. (E.7)

Décision

Einstellung der Strafuntersuchung.