Cas 2002-021N

Rassendiskriminierendes Flugblatt an Wohnungstüre und Auto

Argovie

Historique de la procédure
2002 2002-021N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Die Angeschuldigte hat im April 2002 auf A4-Blätter «Raus mit den Scheissjugos» geschrieben und diese Blätter an die Wohnungstüre und unter die Scheibenwischer des Personenwagens des Geschädigten geklemmt.

Die Strafverfolgungsbehörde sieht Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB als erfüllt an und verurteilt die Angeschuldigte wegen Rassendiskriminierung (und Sachbeschädigung) zu einer Busse von Fr. 500.--, bei einer Probezeit von 1 Jahr.

Décision

Verurteilung zu einer Busse von Fr. 500.--. Der Strafregistereintrag wird nach einer Probezeit von 1 Jahr gelöscht.