Cas 2003-010N

Diskriminierende Äusserungen auf Chat- Plattform im Vorfeld einer Abstimmung

Fribourg

Historique de la procédure
2003 2003-010N 1. Instanz weist die Berufung, soweit darauf eingetreten wird, ab.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Propagation d'une idéologie (al. 2);
Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Religion;
Objet de protection en général
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public)
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs;
Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme;
Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Der Angeschuldigte ist erstinstanzlich wegen Aussagen, die er unter einem Pseudonym im Internet veröffentlicht hatte, gemäss Art. 261bis StGB verurteilt worden. In den Äusserungen beschrieb er die SS als bewaffnete Friedenssicherer Adolf Hitlers, in anderen Aussagen äusserte er sich über «Balkanesen» als Leute mit sozial völlig missbilligten Verhaltensweisen.

Gegen die erstinstanzliche Verurteilung legte der Angeschuldigte Berufung ein. Unter anderem berief er sich zu seiner Verteidigung auf die Meinungsäusserungsfreiheit, da er seine Aussagen im Vorfelde einer Abstimmung gemacht hatte.

Es sei hier auf frühere Urteile gegen den Angeschuldigten verwiesen, siehe Entscheide 2000-24 und 2000-43 Datenbank Eidgenössische Kommission gegen Rassismus.

En fait / faits

Gegen den Angeschuldigten wurde wegen Äusserungen auf einer Chat- Plattform Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Er trat auf dieser Diskussionsplattform unter dem Pseudonym «Admiral» auf. Mit einer Verfügung des zuständigen Bezirksamtes wurde die Betreiberfirma X angewiesen, die Logfiles dieses Pseudonyms sowie dessen Beiträge auf der Diskussionsplattform zu edieren. Der überprüfende Polizeirichter erkannte in zwei Aussagen ein nach Art. 261bis StGB tatbestandsmässiges Handeln. In der einen Äusserung schrieb der Angeklagte:

«(…)mit der heutigen regierung im zweiten weltkrieg wären einige hunderttausend juden durchgefüttert worden bis auch die schweizer verhungert wären, wenn adolf (nicht ogi) nicht vorher seine bewaffneten friedenssicherer geschickt und dann alle juden entsorgt hätte!!!».

In der anderen tatbestandsmässigen Äusserung schrieb der Beschuldigte:

«ich bin ein balkanese. Morgens verkaufe ich drogen an schulkinder. nachmittags treibe ich schutzgelder ein. Abends kaufe ich waffen. Nachts, nachdem ich genug nachtlärm gemacht habe, lege ich mein natel neben mein kopfkissen, damit ich ja keinen landfriedensbruch oder raufhandel verpasse. Ich liebe die Schweiz auch, da die schweizer so dumm sind, typen wie mir mit ihren steuergeldern auch noch den lebensunterhalt zu finanzieren!»
Der Polizeirichter verurteilte den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB zu einer Busse von Fr. 1500.-, löschbar aus dem Strafregister nach einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten. Der Verurteilte legte Berufung ein. Er beantragte deren Gutheissung, die Freisprechung vom Vorwurf der Rassendiskriminierung, die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat sowie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung von Fr. 5000.- zuzüglich MwSt.

En droit / considérants

  • Als erstes rügte der Angeschuldigte eine ungenügende und willkürliche Begründung erheblicher tatsächlicher Feststellungen. Er brachte sinngemäss vor, es sei willkürlich, aus der e-mail Adresse des «Admirals» zu schliessen, beim «Admiral» handle es sich um ihn, den Angeschuldigten. Dazu hielt der Appellationshof fest, der in der e-mail Adresse enthaltene Name sei ein Indiz für die Identität des «Admirals». Aus den Akten ergebe sich weiter, dass ein Angestellter der Firma X, welche die Chat- Plattform betreibt, aus freien Stücken der ermittelnden Behörde Name, Beruf und Wohnort des Angeklagten mitgeteilt habe. Schliesslich hätte der Beschuldigte in einem früheren Verfahren (siehe Urteile Nr. 2000-24 resp. 2000-43 Datenbank), dessen Akten beizuziehen er ausdrücklich beantragt habe, zugegeben, der «Admiral» zu sein. Zumindest im Ergebnis sei die Identität des «Admirals» folglich nicht willkürlich festgestellt worden, die Rüge somit unbegründet.

  • Der Beschuldigte rügte weiter, die Verfügung des Bezirksamtes zur Edierung der fraglichen Beiträge decke datenschützerisch die Ermittlung der Identität des Pseudonyms nicht ab. Auch wiege der Vorwurf der Rassendiskriminierung nicht genügend schwer um den Post- und Fernmeldeverkehr zu überwachen, wodurch Art. 179octies StGB verletzt worden sei. Zu dieser zweiten Rüge führte die Berufungsinstanz aus, diese sei nicht zu hören da sie nicht eine willkürliche Begründung sondern eine Verletzung des Beweisverwertungsverbotes zum Gegenstand habe. In diesem Umfang sei daher nicht auf die Berufung einzutreten. Im Übrigen sei die Rüge unbegründet.

  • Weiter rügte der Angeschuldigte eine Verletzung des Beweisverwertungsverbotes. Die Verletzung sah er darin, dass die richterliche Genehmigung zur Überwachung der Internet- Kommunikation des «Admirals» sich nur auf die Logfiles und nicht auf die Ermittlung der Identität dieses Benutzers bezog. Der Vorwurf der Rassendiskriminierung wiege indessen nicht schwer genug, um die Überwachung der Internet- Kommunikation zu rechtfertigen. Dazu führte das Gericht aus, dass in der ordnungsgemäss genehmigten Verfügung des Untersuchungsrichters mit der Edition der Logfiles nicht nur die Ermittlung des Sachverhalts, welcher sich auf der Chat- Plattform abgespielt habe, sondern auch die Identifizierung des «Admirals» bezweckt worden sei. Dies verstehe sich von selbst, da ansonsten nur eine allfällig strafbare Handlung, nicht aber deren Urheber ermittelt werden könnte. Aufgrund dieser Verfügung wurden der Untersuchungsbehörde die e-mail Adresse und Identität des «Admirals» durch die Firma X mitgeteilt, wobei es sich in casu wie dargelegt um eine hinreichende Genehmigung zur Identitätsermittlung gehandelt habe. Ob die Schwere der vorgeworfenen Rassendiskriminierung die Überwachung der Internet- Kommunikation zu rechtfertigen vermögen würde, könne offen bleiben. Der Angeschuldigte übersehe nämlich, dass Art. 179octies StGB (alte Fassung) bei Verbrechen und Vergehen Anwendung finde, deren Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigten. Im vorliegenden Fall sei offensichtlich, dass schon die Eigenart des Vergehens den Eingriff rechtfertige, so dass es auf dessen Schwere nicht mehr ankomme. Andernfalls könnte nie wegen rassistischen Äusserungen im Internet ermittelt werden, ausser deren Urheber würden sich bei den Behörden melden.

  • Der Beschuldigte rügte, dass ihm kein tatbestandsmässiges Verhalten gemäss Art. 261bis StGB angelastet werden könne.

    Dazu erörterte die Berufungsinstanz, dass seine Äusserungen, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, öffentlich erfolgt seien, die Tathandlung also die Voraussetzung der Öffentlichkeit erfülle. Sie begründete dies damit, dass die fraglichen Äusserungen einem grossen, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Personenkreis während einem längeren Zeitraum auf der Chat- Plattform zugänglich waren. Dies wurde denn vom Angeschuldigten auch nicht bestritten.

    Die Tathandlung nach Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB müsse sich indes auf eine Gruppe von Personen beziehen. Diese Mehrzahl von Personen muss aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion als zusammengehörig betrachtet werden können. Unrelevant dabei sei, ob sich die einzelnen Mitglieder der Gruppe aufgrund dieser Merkmale als zusammengehörig erachteten oder nicht. In seinem «antisemitischen» Diskussionsbeitrag auf der Chat- Plattform sprach der Angeschuldigte von Juden. Dabei handle es sich offensichtlich um eine religiöse Gruppe, die durch Art. 261bis StGB geschützt ist. Dies wurde vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten. In der anderen fraglichen Äusserung sprach er von Balkanesen. Der Angeschuldigte wandte ein, die Vorinstanz sei willkürlich von einer Zusammengehörigkeit dieser Mehrzahl von Personen ausgegangen, habe sie doch den Begriff «Afrikaner» nicht als zusammengehörige Gruppe im strafrechtlich relevanten Sinn erachtet. Dazu führte der Appellationshof aus, es sei unerheblich, ob die als Gruppe bezeichneten Menschen, in casu die «Balkanesen», sich als einander zugehörig erachteten oder nicht. Massgeblich sei alleine, dass der Angeschuldigte der Meinung sei, Balkanesen gehörten zu einer anderen rassischen oder ethnischen Gruppe als der seinigen. So genüge es für die Strafbarkeit, dass sich Mitglieder dieser Gruppe, im vorliegenden Fall aus dem Balkan stammende Menschen, angesprochen fühlen müssten. Auch spiele die zufällige Wortwahl keine Rolle, wenn für einen objektiven Durchschnittsbetrachter klar sei, was gemeint sei. Ebenso gut hätte der Berufungsführer von Serben, Kroaten, Albanern, Mazedoniern oder Bulgaren sprechen können, ohne dass sich an seiner Aussage inhaltlich etwas geändert hätte. Es könne also nicht auf seine zufällige Wortwahl ankommen, da offensichtlich sei, was er gemeint habe.

    Recht zu geben sei hingegen dem Angeschuldigten darin, dass die vom Polizeirichter vorgenommene Unterscheidung zwischen «Afrikaner» und «Balkanesen» unglücklich sei. Beide Begriffe wären nach Meinung der Berufungsinstanz gleich zu behandeln gewesen. Der Appellationshof könne jedoch die Äusserung über die Afrikaner keiner neuen Beurteilung unterziehen, wegen dem Verbot der Schlechterstellung durch Neubeurteilung zuungunsten eines Angeklagten (=reformatio in peius), Art. 221 StPO FR.

    Zum Schluss überprüfte der Appellationshof, ob durch die Äusserungen des Beschuldigten die besagten Gruppen gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB herabgesetzt oder diskriminiert worden sind.

    Die Äusserung über die Juden erachtete der Appellationshof als herabsetzend. Dies ergebe sich insbesondere durch die vom Angeschuldigten verwendeten Verben. Die Wendung «alle Juden entsorgt hätte» weist auf Missachtung dieser Menschengruppe und des ihr zustehenden Minimalrespekts hin. Entsorgt würden Abfälle, nicht Menschen. Mit Blick auf die Geschehnisse in Nazi- Deutschland müsse sich jede Jüdin und jeder Jude zwingend entwürdigt fühlen. Daher sei die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

    Die Berufungsinstanz überprüfte diese Äusserung auch unter dem Tatbestand der Verbreitung von Ideologien, Art. 261bis Abs. 2 StGB. In den Erwägungen führte das Gericht aus, dass offensichtlich Sympathie mit der nationalsozialistischen Ideologie bekundet werde, der Berufungsführer sich mit dem Gedankengut Nazi- Deutschlands identifiziere. Eine Verbreitungsabsicht hingegen sei nicht gegeben, womit die Äusserung vom 26.08.2000 nicht unter den Straftatbestand von Art. 261bis Abs. 2 StGB falle.

  • Der Beschuldigte berief sich zu seiner Verteidigung auf das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit, Art. 16 Abs. 1 BV. Er machte geltend, die Aussagen würden nicht von Art. 261bis StGB erfasst, da er sie im Vorfelde der eidgenössischen Abstimmung über die so genannte 18% - Initiative gemacht habe. Dazu stellte die Berufungsinstanz fest, dass die Meinungsäusserungsfreiheit zu gewährleisten sei. Sie geniesse jedoch keinen uneingeschränkten Schutz, sondern könne als Grundrecht unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV beschränkt werden. Dies habe der Gesetzgeber mit der Rassendiskriminierungsstrafnorm getan. Demnach könne das Individuum sich im Rahmen von Art. 261bis StGB grundsätzlich nicht mehr auf die Grundrechte als Rechtfertigung berufen, eine solche sei für ein nach Art. 261bis StGB strafbares Verhalten ausgeschlossen. Indes bleibe es den Gerichten unbenommen, die Strafbestimmung verfassungskonform auszulegen. Des weiteren führte die Berufungsinstanz aus, weshalb zwischen Art. 261bis StGB und den Grundrechten grundsätzlich kein Konflikt möglich sei. Das Rassendiskriminierungsverbot sei die gesetzliche Umsetzung des Diskriminierungsverbotes, Art. 8 Abs. 2 BV, auf das Verhältnis Privater. Wer Grundrechte wahrnehme, wie etwa eine frei gebildete Meinung zu äussern, habe auch die Grundrechte der anderen zu beachten. Die Meinungsäusserungsfreiheit sei demnach so auszuüben, dass nicht Grundrechte anderer verletzt würden, im vorliegenden Fall die Menschenwürde.

  • In der Äusserung über Balkanesen wies der Angeschuldigte den Mitgliedern dieser Gruppe allgemein verbrecherische und sozial missbilligte Verhaltensweisen zu, ohne auf die besondere Veranlagung der Einzelnen Rücksicht zu nehmen. Damit erwecke er den Eindruck, diese Eigenschaften seien untrennbar mit der rassischen oder ethnischen Herkunft der Betroffenen verbunden, und damit hafte ihnen ein unfehlbarer Makel an. Dadurch verhalte sich der Beschuldigte rassendiskriminierend, setze die Betroffenen in ihrem Würdegefühl herab und degradiere sie zu Menschen zweiter Klasse. Die Einschätzung der ersten Instanz sei nicht zu beanstanden. Daran ändere auch der politische Kontext der Abstimmungen nichts.

  • Die Berufung sei aus all diesen Erwägungen, soweit darauf eingetreten wird, abzuweisen.

    Décision

    Die Berufung wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. Die Verurteilung des Polizeirichters gemäss Art. 261bis StGB wird damit bestätigt. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.