Cas 2003-018N

Jugendlicher verlässt das Schulzimmer mit zum Hitlergruss ausgestrecktem Arm und «Heil Hitler»- Rufen

Argovie

Historique de la procédure
2003 2003-018N 1. Instanz (Jugendanwaltschaft) verurteilt den Angeschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Propagation d'une idéologie (al. 2)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Jeunes
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Déclarations orales;
Gestes
Environnement social Milieu scolaire
Idéologie Extrémisme de droite

Synthèse

Der Angeschuldigte begleitete mit zwei weiteren Freunden einen Kollegen in den Sekundarschulunterricht. Die vier Fünfzehnjährigen störten dort den Chemieunterricht. Beim Verlassen des Schulzimmers streckte der Beschuldigte seinen Arm zum Hitlergruss hoch und rief dabei «Heil Hitler».

Die betroffene Lehrerin erstattete Anzeige wegen Hausfriedensbruch gegen die Beteiligten. Die Verfahren gegen die Jugendlichen wurden separat geführt, siehe auch Urteil 2003-19.

Die Einvernahme des Jugendlichen, an welcher auch dessen Vater teilnahm, fand vor der Jugendanwaltschaft statt. Die Vorkommnisse und deren Hintergründe wurden laut vorliegendem Entscheid eingehend erörtert, die Erläuterungen dazu sind jedoch nicht im Entscheid enthalten. Die Jugendanwaltschaft stellte dazu fest, dass das fragliche Verhalten von einem fünfzehnjährigen Jugendlichen nicht mehr toleriert werde, sowie dass dieser die Folgen seines Handelns künftig besser bedenken müsse. Weiter war die Jugendanwaltschaft der Meinung, dass eine Anordnung einer erzieherischen oder therapeutischen Massnahme gemäss Jugendstrafrecht Art. 91 f StGB aufgrund des Verhaltens des Jugendlichen nicht angezeigt erscheine, dieser daher zu bestrafen sei. Die Strafe mit Verpflichtung zu einer unentgeltlichen Arbeitsleistung von vier Tagen erscheine in Anbetracht der Persönlichkeit des Angeklagten wie auch seines Verschuldens angemessen. Die Arbeitsleistung müsse tadellos erfüllt werden, damit das Verfahren definitiv abgeschlossen werden könne.

Décision

Der Angeklagte wird von der Jugendanwältin des Hausfriedensbruches nach Art. 186 StGB und der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen. Gestützt auf Art. 95 Ziff. 1 StGB wird er mit einer unentgeltlichen Arbeitsleistung von vier Tagen bestraft.