Cas 2003-028N

Massenmail mit israel- kritischen Aussagen, Betreff: «The political endeavour for the Israelis»

Zurich

Historique de la procédure
2003 2003-028N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Bien juridique protégé;
Publiquement (en public)
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Internet (sans réseaux sociaux)
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Der Angeschuldigte hatte als Reaktion auf ein E- Mail, das gegen den Boykott israelischer Institutionen aufgerufen hatte, selber ein Massenmail betreffend die politischen Bemühungen für die Israelis verschickt. Darin machte er Aussagen wie «Die Polizei schliesst jeden Abend ihre privaten Strassen (Weststrasse) und sie vermeiden jeglichen Kontakt zu Fremden, es sei denn, sie können Erfahrungen sammeln oder Geld verdienen», «Sie besitzen alle besseren Geschäfte» oder «Abstossend ist, dass sie sich aufgrund ihrer finanziellen und politischen Macht das Recht herausnehmen, die Palästinenser zu vertreiben».

Aufgrund dieses Mails wurde der Angeschuldigte der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB angezeigt. Die zuständige Untersuchungsbehörde kam zum Schluss, dass der Text keine rassendiskriminierenden Aussagen enthalte. All die Äusserungen seien als sachliche Kritik am Vorgehen der Israeli gegen die Palästinenser zu bewerten. Das Verfahren wurde wegen fehlender Tatbestandsmässigkeit eingestellt.

En fait / faits

Der Angeschuldigte hatte ein E-Mail mit dem Betreff «The political endeavour for the Israelis» (frei übersetzt: die politischen Bemühungen für die Israelis) an Adressaten gemäss einer Sammeladresse Z versandt. Er reagierte damit auf ein E- Mail das an dieselben Empfänger gegangen war unter dem Betreff «Against Boycott of israeli scientific and cultural institutions» (gegen den Boykott von israelischen wissenschaftlichen und kulturellen Institutionen). In seinem Massenmail schreib der Angeschuldigte folgendes:

«Liebe Kollegen
Ich war sehr erstaunt, ein Propaganda - Mail von dem Israeli X, welches von Y weitergeleitet wurde, zu bekommen. Diejenigen von Euch, welche die Thora kennen, welch die meisten Menschen jüdischer Abstammung jeden Tag studieren, wissen, dass Rassismus tief in deren Kultur verankert ist und sie versuchen, Menschen die nicht jüdischer Abstammung sind, in Unkenntnis von der ihr zugeschriebenen Minderwertigkeit zu halten. Ich schrieb X ein E- Mail mit folgendem Inhalt zurück:
Euer Volk lebt auch in der Schweiz. Die Polizei schliesst jeden Abend ihre privaten Strassen (Weststrasse) und sie vermeiden jeglichen Kontakt zu Fremden, es sei denn, sie können Erfahrungen sammeln oder Geld verdienen. Ihre Kinder gehen nicht in öffentliche Schulen und wenige unter ihnen gehen in öffentliche Spitäler. Sie besitzen alle besseren Geschäfte (Mc Donald’s, Jelmoli, Migros, die meisten Geschäfte an der Bahnhofstrasse) und behandeln die Leute wie ihre Diener. Das Gleiche machen sie mit den Palästinensern. Zudem erscheinen sie eher arrogant und verdächtig auf der Strasse.
Abstossend ist, dass sie sich aufgrund ihrer finanziellen und politischen Macht das Recht herausnehmen, die Palästinenser zu vertreiben; und das ist noch nicht genug, sie nehmen sich sogar das Recht, die Bevölkerung grundlos zu töten. Da die Opfer keine Amerikaner oder Europäer sind, kümmert sich niemand darum. Wenn es irgendwelche Massnahmen gegen diese Situation geben sollte, sollten diese solange bestehen, bis der Terror der Juden aufhört und bis eine Entschädigung bezahlt worden ist. Ich wundere mich, weshalb sie Z um Unterstützung angefragt haben.»

Die beiden E- Mails waren vor dem Hintergrund des Vorgehens der israelischen Armee gegen Palästinenser im April 2002 geschrieben und versandt worden.

En droit / considérants

  • Der zuständige Untersuchungsrichter hielt fest, dass der Tatbestand der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion schütze. Strafbar mache sich, wer öffentlich eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen einer zugeschriebenen Rasse, Ethnie oder Religion diskriminiert.
  • Die Strafverfolgungsbehörde erläuterte im vorliegenden Entscheid Aussagen, die der Angeschuldigte während einer Befragung durch einen Internet - Sicherheitsdienst gemacht hatte. Danach hatte er zu Protokoll gegeben, er habe nicht gewusst wie viele Personen durch den Adressatenkreis Z angeschrieben würden. Er sei von einzelnen Personen ausgegangen. Ebenso gab er an, die Nachricht geschrieben zu haben um seiner Entrüstung über die aktuelle sinnlose Zerstörung von palästinensischen Häusern und unschuldigen Zivilisten durch israelische Panzer und Soldaten Ausdruck zu geben.
  • Im Entscheid ist festgehalten, dass das Merkmal der Öffentlichkeit in casu erfüllt sei, selbst wenn der Angeschuldigte nur von ein paar Adressaten ausgegangen sei. Die Strafverfolgungsbehörde begründete dies damit, dass die Nachricht auch bei nur ein paar Adressaten an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Personenkreis gerichtet gewesen sei.
  • Eine Diskriminierung oder Herabsetzung lag in casu nach Meinung der Untersuchungsbehörde keine vor. Die Nachricht beinhalte eine sachliche Kritik am Verhalten oder der Einstellung israelischer Menschen. Äusserungen wie «sie vermeiden jeglichen Kontakt zu Fremden, ausser sie gewinnen Erfahrungen oder können Geld verdienen», «ihnen gehören alle besseren Geschäfte», «sie nehmen sich das Recht, die Palästinenser zu vertreiben, sie sogar zu töten» etc erfüllten den Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht. Die Menschenwürde der jüdischstämmigen Personen werde durch die Aussagen des Beschuldigten nicht verletzt. Es handle sich nicht um ein Absprechen des absoluten, inneren Wertes der Juden, wie auch ihre Qualität als Menschen nicht in Frage gestellt werde. Die Äusserungen hätten zwar eine negative Bedeutung, trotzdem handle es sich dabei um sachliche Kritik bezüglich des Vorgehens der Israeli gegen die Palästinenser. Die Gesamtproblematik der Juden sei als solche nicht betroffen. Somit habe sich der Angeschuldigte nicht der Rassendiskriminierung strafbar gemacht.
  • Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Angeklagte kein Delikt gegen den öffentlichen Frieden begangen hat, weshalb das Verfahren einzustellen sei.
  • Décision

    Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren gegen den Angeschuldigten ein. Die Verfahrenskosten von Fr. 270.- werden dem Angeschuldigten auferlegt, da er durch sein Verhalten berechtigten Anlass für die Einleitung dieses Verfahrens gegeben hat.