Cas 2003-043N

Rassistisches Wahlplakat auf Homepage einer Partei 3

Argovie

Historique de la procédure
2003 2003-043N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Propagation d'une idéologie (al. 2)
Objet de protection Objet de protection en général
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Acteurs politiques
Victimes Juifs;
Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Ecrits;
Sons / images;
Propagation de matériel raciste
Environnement social Internet (sans réseaux sociaux)
Idéologie Antisémitisme;
Extrémisme de droite

Synthèse

Der Beschuldigte Z. hat in seiner Funktion als Vorstandsmitglied einer Partei zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern die Annahme und Veröffentlichung des 20-Punkte-Parteiprogramms entschieden. Das Parteiprogramm beinhaltet eine kollektive Schmähung der Ausländer, indem ihnen die Menschenrechte abgesprochen werden und ein Aufruf zur Rückführung kulturfremder Ausländer erfolgt.
Ausserdem ist der Beschuldigte Z. als Parteipräsident dieser Partei zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern dafür verantwortlich, dass auf der parteieigenen Internetseite ein Wahlplakat veröffentlicht wurde, dessen Vorlage von der nationalsozialistisch geprägten Nationalen Front stammt. Der Beschuldigte hat die Vorlage auf dem Internet ausfindig gemacht und lediglich den Schriftzug verändert. Auf dem Plakat wird bildlich dargestellt, wie Bonzen, Kommunisten und Juden aus der Schweiz gefegt werden.

Décision

Der Beschuldigte hat öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass und Diskriminierung aufgerufen und Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind.
Der Beschuldigte wird gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB und Art. 63 StGB zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt. Zusätzlich trägt er die Staats- und Kanzleigebühren von insgesamt CHF 110.-