Cas 2003-052N
Lucerne
Historique de la procédure | ||
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2003 | 2003-052N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Employés du service public |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Autres moyens utilisés |
Environnement social | Autorités / administration / armée |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Im August 2002 hielt die wegen Schwarzfahrens alarmierte Polizei die zwei betroffenen dunkelhäutigen Männer zwecks Personenkontrolle und Sachverhaltsabklärungen auf der Strasse an. Zu weiteren Kontrollen wurden sie ins Polizeigebäude abgeführt.
Die beiden Männer wehrten sich gegen diese Abführung, worauf sie ihres «renitenten» Verhaltens wegen mit Handschellen gefesselt transportiert wurden. Auf dem Polizeiposten unterzog sich einer der Männer, ruhiger geworden, der polizeilichen Kontrolle, wobei der andere sich weiterhin wehrte. Mit zugezogenem Polizeipersonal wurde der Geschädigte - zum Schutze vor Eigen- wie Fremdgefährdung -. mit Handschellen gefesselt und zu Boden gelegt. Dabei verletzten er und ein Angeklagter sich.
Der Geschädigte machte in einem Schreiben an die Polizei geltend, er sei seiner Herkunft und Rasse wegen diskriminiert worden.
Die Strafuntersuchungen zu Amtsmissbrauch Art. 312 StGB und Rassendiskriminierung Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB wurden aufgrund fehlender Tatbestandsmerkmale eingestellt.
Im August 2002 rief ein öffentliches Transportunternehmen die Polizei zu Hilfe, weil zwei dunkelhäutige Schwarzfahrer der Aufforderung, einen Fahrausweis zu erstehen, nicht nachgekommen waren. Als der Kontrolleur von ihnen einen Ausweis verlangte, hätten gemäss seiner Sachverhaltsschilderung die beiden Männer ihn tätlich angegriffen, und seien dann geflüchtet. Unmittelbar darauf hielt die alarmierte Polizeipatrouille den Geschädigten und seinen Begleiter zwecks Personenkontrolle und Sachverhaltsabklärungen an. Die Männer wurden «für weitere Abklärungen» ins Polizeihauptgebäude abgeführt. Sie setzten sich gegen diese Abführung zur Wehr indem sie «wild um sich schlugen». Aufgrund ihres «renitenten» Verhaltens wurden sie mit Handschellen gefesselt transportiert.
Während der eine der Männer im Polizeigebäude ruhiger wurde, musste zum Schutz vor Eigen- wie Fremdgefährdung sowie möglicher Mobiliarbeschädigung durch den Geschädigten weiteres Polizeipersonal zu «seiner Bändigung» zugezogen werden. Der Geschädigte wurde mit Handschellen gefesselt und gewaltsam auf den Boden gelegt. Dabei verletzten er und ein Polizeibeamter sich. Bezüglich dieses polizeilichen Vorgehens stellte der Geschädigte eine Strafanzeige in Aussicht, worauf sofort ein Amtsarzt zur Untersuchung gerufen wurde.
Der Geschädigte machte drei Tage darauf in einem Schreiben an die Polizei geltend, dass er nur wegen seiner Herkunft und Rasse in Handschellen gefesselt und wehrlos geschlagen worden sei. Den beigezogenen Amtsarzt bezeichnete er als «polizeifreundlich», weshalb er sich im Kantonsspital nochmals habe untersuchen lassen. Als Beweis dafür legte er eine Kopie dieses Arztzeugnisses bei.
Die Strafuntersuchungen zu Art. 261bis StGB und Art. 312 StGB wurden von Amtes wegen durchgeführt. Der Geschädigte konstituierte sich nicht als Privatkläger.
Die Strafuntersuchung wird wegen fehlender Tatbestandsmässigkeit von Art. 312 StGB und Art. 261bis Abs.4 Hälfte 1 StGB eingestellt.