Cas 2003-052N

Zwei dunkelhäutige Männer werden nach Schwarzfahren von der Polizei kontrolliert und abgeführt

Lucerne

Historique de la procédure
2003 2003-052N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Employés du service public
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Autres moyens utilisés
Environnement social Autorités / administration / armée
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Im August 2002 hielt die wegen Schwarzfahrens alarmierte Polizei die zwei betroffenen dunkelhäutigen Männer zwecks Personenkontrolle und Sachverhaltsabklärungen auf der Strasse an. Zu weiteren Kontrollen wurden sie ins Polizeigebäude abgeführt.

Die beiden Männer wehrten sich gegen diese Abführung, worauf sie ihres «renitenten» Verhaltens wegen mit Handschellen gefesselt transportiert wurden. Auf dem Polizeiposten unterzog sich einer der Männer, ruhiger geworden, der polizeilichen Kontrolle, wobei der andere sich weiterhin wehrte. Mit zugezogenem Polizeipersonal wurde der Geschädigte - zum Schutze vor Eigen- wie Fremdgefährdung -. mit Handschellen gefesselt und zu Boden gelegt. Dabei verletzten er und ein Angeklagter sich.

Der Geschädigte machte in einem Schreiben an die Polizei geltend, er sei seiner Herkunft und Rasse wegen diskriminiert worden.

Die Strafuntersuchungen zu Amtsmissbrauch Art. 312 StGB und Rassendiskriminierung Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB wurden aufgrund fehlender Tatbestandsmerkmale eingestellt.

En fait / faits

Im August 2002 rief ein öffentliches Transportunternehmen die Polizei zu Hilfe, weil zwei dunkelhäutige Schwarzfahrer der Aufforderung, einen Fahrausweis zu erstehen, nicht nachgekommen waren. Als der Kontrolleur von ihnen einen Ausweis verlangte, hätten gemäss seiner Sachverhaltsschilderung die beiden Männer ihn tätlich angegriffen, und seien dann geflüchtet. Unmittelbar darauf hielt die alarmierte Polizeipatrouille den Geschädigten und seinen Begleiter zwecks Personenkontrolle und Sachverhaltsabklärungen an. Die Männer wurden «für weitere Abklärungen» ins Polizeihauptgebäude abgeführt. Sie setzten sich gegen diese Abführung zur Wehr indem sie «wild um sich schlugen». Aufgrund ihres «renitenten» Verhaltens wurden sie mit Handschellen gefesselt transportiert.

Während der eine der Männer im Polizeigebäude ruhiger wurde, musste zum Schutz vor Eigen- wie Fremdgefährdung sowie möglicher Mobiliarbeschädigung durch den Geschädigten weiteres Polizeipersonal zu «seiner Bändigung» zugezogen werden. Der Geschädigte wurde mit Handschellen gefesselt und gewaltsam auf den Boden gelegt. Dabei verletzten er und ein Polizeibeamter sich. Bezüglich dieses polizeilichen Vorgehens stellte der Geschädigte eine Strafanzeige in Aussicht, worauf sofort ein Amtsarzt zur Untersuchung gerufen wurde.

Der Geschädigte machte drei Tage darauf in einem Schreiben an die Polizei geltend, dass er nur wegen seiner Herkunft und Rasse in Handschellen gefesselt und wehrlos geschlagen worden sei. Den beigezogenen Amtsarzt bezeichnete er als «polizeifreundlich», weshalb er sich im Kantonsspital nochmals habe untersuchen lassen. Als Beweis dafür legte er eine Kopie dieses Arztzeugnisses bei.

Die Strafuntersuchungen zu Art. 261bis StGB und Art. 312 StGB wurden von Amtes wegen durchgeführt. Der Geschädigte konstituierte sich nicht als Privatkläger.

En droit / considérants

  • Zuerst überprüfte die Strafuntersuchungsbehörde einen allfälligen Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB. Als erwiesen wird vorausgesetzt, dass der Geschädigte und sein Begleiter aufgrund der fehlenden Fahrausweise angehalten und kontrolliert worden sind. Danach seien sie ihres renitenten Verhaltens wegen mit Handschellen abgeführt worden. Unter den gegebenen Umständen, «unverhältnismassige Gegenwehr der Angehaltenen, sowie eine Dreimannpatrouille gegenüber zwei, zu diesem Zeitpunkt unbekannten Personen», sei der Einsatz von Handschellen angezeigt und verhältnismässig gewesen. Gemäss Stellungnahme des diensttuenden Kommandanten sei auch das Vorgehen gegenüber dem Geschädigten auf dem Posten - ihn mit Handschellen gefesselt zu Boden zu drücken - zum Schutze vor Eigen- wie Fremdgefährdung nötig gewesen, diese Massnahmen also in casu verhältnismässig gewesen. Es liege also kein Missbrauch der Amtsgewalt nach Art. 312 StGB vor. Zur Erfüllung des gesetzlichen Polizeiauftrages könne und müsse bisweilen Gewalt angewendet werden, Art. 32 StGB liefere dazu bei verhältnismässiger Anwendung die erforderliche Rechtfertigung. Unter den gegebenen Umständen sei das Vorgehen der Angeklagten, nach Abwägung der möglichen Rechtsgutverletzungen durch das Verhalten des Geschädigten, gerechtfertigt gewesen. Die dabei erlittenen Verletzungen seien erklärbar und deuteten auf keine «Überdehnung» der Amtsgewalt hin. Dergleichen sei die allenfalls unter einfacher Körperverletzung, Art. 123 Abs. 2 StGB, zu prüfende Handlung mit Blick auf Art. 32 StGB rechtmässig gewesen.
  • Im Hinblick auf die Prüfung einer Verletzung von Art. 216bis StGB führte die Untersuchungsbehörde an, dass die Sachverhaltsschilderungen über den Ablauf im Polizeigebäude sinngemäss identisch seien, derjenige des Geschädigten wie der im Polizeirapport festgehaltene. Die Aussage des Geschädigten, wonach die Angeklagten ihn rassendiskriminierend behandelt hätten, müsse nach einer Würdigung sämtlicher Umstände als Schutzbehauptung bezeichnet werden.
  • Da die von den Angeklagten getroffenen Massnahmen, während der Abführung wie auch auf dem Polizeiposten, ausschliesslich auf das Verhalten des Geschädigten zurückzuführen gewesen seien, seien diese nötig, und somit verhältnismässig gewesen, siehe auch vorangehende Erwägungen. Rassenfeindliches Verhalten lasse sich aus den Akten weder bei den angeklagten Polizeibeamten, noch beim Kontrolleur oder beim Amtsarzt erkennen. Die widerfahrenen Polizeimassnahmen hätten bei vorliegend gezeigtem Verhalten jede Person, unabhängig von Herkunft und Rasse, gleich getroffen. Diese Tatsache werde durch den Umgang der Angeklagten mit dem Begleiter des Geschädigten bestätigt. Dieser habe sich auf dem Polizeiposten beruhigt der polizeilichen Kontrolle unterzogen, so dass es gänzlich an objektiven Tatbestandsmerkmalen fehle.
  • Décision

    Die Strafuntersuchung wird wegen fehlender Tatbestandsmässigkeit von Art. 312 StGB und Art. 261bis Abs.4 Hälfte 1 StGB eingestellt.