Cas 2004-010N

«Skinhead» - Treffen in einer Waldhütte

Berne

Historique de la procédure
2004 2004-039N 1. Instanz spricht die Angeklagten frei. (Urteil fehlt)
2004 2004-040N 2. Instanz spricht die Angeklagten frei. (Urteil fehlt)
2004 2004-010N Schweizerisches Bundesgericht (Kassationshof) heisst die Eidg. Nichtigkeitsbeschwerde gut. Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
2004 2004-034N Die 2. Instanz verurteilt in seiner Neubeurteilungsverhandlung die Angeschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Organisation d'actes de propagande (al. 3);
Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase)
Objet de protection Objet de protection en général;
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public)
Mots-clés
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Déclarations orales;
Autres moyens utilisés
Environnement social Autre environnement social
Idéologie Extrémisme de droite

Synthèse

Am 26. September 1999 fand in einer Waldhütte eine von X im Namen der Vereinigung Z organisierte Veranstaltung statt. X lud dazu die Mitglieder der genannten Gruppierung sowie einige weitere ihm persönlich bekannte Kollegen schriftlich ein. Er engagierte als Referenten Y, der einen Vortrag zum Thema «Die Entstehung der SS und der Waffen-SS» halten sollte. Y, der selbst nicht Mitglied der Vereinigung Z war, lud seinerseits einige ihm bekannte Personen zur Veranstaltung ein. In der Waldhütte wurde nur eingelassen, wer eine schriftliche Einladung vorweisen konnte. Es waren etwa 40-50 Personen anwesend, die alle der «Skinhead» – Szene angehörten.

Auf der Zufahrtsstrasse zur Waldhütte führte die Polizei Identitätskontrollen durch und durchsuchte die Fahrzeuge auf Waffen, Schlaginstrumente und fremdenfeindliche Unterlagen. Sie stellte dabei diverses Material sicher.

Am 3. Juni 2003 sprach das Obergericht des Kantons Bern in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils die Angeschuldigten der Rassendiskriminierung frei. Im Folgenden wurde durch den stellvertretenden Generalprokurator des Kantons Bern das Rechtsmittel der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Dieses hiess in einem Leitentscheid (BGE 130 IV 111) die Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Das in casu neubeurteilende Gericht bejahte in Anlehnung an den Bundesgerichtsentscheid das Vorliegen des Tatbestandselementes der Öffentlichkeit. Es sprach den Referenten wegen einer Passage aus seinem Vortrag der gröblichen Verharmlosung und der Rechtfertigung von Völkermord oder anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB schuldig. Den Organisator X sprach das Gericht aufgrund von Art. 261bis Abs. 3 StGB schuldig. Beide wurden zu einer Gefängnisstrafe von 20 Tagen bedingt verurteilt.

En fait / faits

Am 26. September 1999 fand in einer Waldhütte eine von X im Namen der Vereinigung Z organisierte Veranstaltung statt. X lud dazu die Mitglieder der genannten Gruppierung sowie einige weitere ihm persönlich bekannte Kollegen schriftlich ein. Er engagierte als Referenten Y, der einen Vortrag zum Thema «Die Entstehung der SS und der Waffen-SS» halten sollte. Y, der selbst nicht Mitglied der Vereinigung Z war, lud seinerseits einige ihm bekannte Personen zur Veranstaltung ein. In der Waldhütte wurde nur eingelassen, wer eine schriftliche Einladung vorweisen konnte. Es waren etwa 40-50 Personen anwesend, die alle der «Skinhead» –Szene angehörten.

Auf der Zufahrtsstrasse zur Waldhütte führte die Polizei Identitätskontrollen durch, und durchsuchte die Fahrzeuge auf Waffen, Schlaginstrumente und fremdenfeindliche Unterlagen. Sie stellte dabei diverses Material sicher.

Am 3. Juni 2003 sprach das Obergericht des Kantons Bern in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils die Angeschuldigten der Rassendiskriminierung frei. Im Folgenden wurde durch den stellvertretenden Generalprokurator des Kantons Bern das Rechtsmittel der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Dieses hiess in einem Leitentscheid (BGE 130 IV 111) die Beschwerde gut, und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Hauptbegründung des Bundesgerichtes für die Gutheissung der Beschwerde war eine Neudefinition des Tatelementes der Öffentlichkeit.


Décision 2004-039N

1. Instanz spricht die Angeklagten frei. (Urteil fehlt)



Décision 2004-040N

2. Instanz spricht die Angeklagten frei. (Urteil fehlt)



Décision 2004-010N

Schweizerisches Bundesgericht (Kassationshof) heisst die Eidg. Nichtigkeitsbeschwerde gut. Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung

En droit / considérants

Der Beschwerdeführer (d.h. der Generalprokurator des Kantons Bern) macht geltend, dass Öffentlichkeit schon in Anbetracht der relativ grossen Zahl von 40-50 anwesenden Personen gegeben sei. Gemäss einem früheren Bundesgerichtsentscheid (Siehe Entscheid 2000-33; BGE 126 IV 176) könne bei einem geschlossenen oder gar vertrauten Kreis Öffentlichkeit fehlen, auch wenn dieser Kreis beispielweise im kritischen Bereich liege. Sie sei vorliegend deutlich überschritten. Es habe sich im vorliegenden Fall nicht um einen geschlossenen Vereinanlass oder eine Familienfeier gehandelt, sondern um ein Treffen von Personen aus mindestens drei verschiedenen Gruppen, deren Verbindung einzig in der Gesinnung gelegen habe. Wenn eine Veranstaltung mit beispielsweise bis zu 50 Personen die Gesinnung als verbindender Faktor genüge, um Öffentlichkeit zu verneinen, würden der Rassendiskriminierung viele Bühnen eröffnet; etwa kantonale Delegiertenversammlungen von Parteien, Jahrestreffen von Verbänden, Generalversammlungen von gesinnungsorientierten Aktiengesellschaften. Die Verneinung der Öffentlichkeit in solchen Fällen stünde im Widerspruch sowohl zu Sinn und Zweck von Art. 261bis StGB als auch zum Willen des Gesetzgebers. (E. 2.2)

Das Bundesgericht bemerkt nach einer ersten Analyse seiner bisherigen Rechtsprechung, dass es sich bis anhin vor allem mit Fällen auseinander zu setzen hatte, in denen Äusserungen in schriftlicher Form an einen begrenzten Personenkreis gerichtet waren. Da weder der Autor bzw. der Versender der Schriften mit den Adressaten noch diese untereinander durch persönliche Beziehungen verbunden waren, stellte sich dem Bundesgericht in der Vergangenheit jeweils die Frage, ob der Kreis der Adressaten als «ein grösserer (nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängender) Personenkreis» zu qualifizieren sei. Somit kam der Zahl der Adressaten einer Äusserung in der bisherigen Praxis des Bundesgerichts entscheidende Bedeutung zu, (aber ein «Grenzwert» bestand jedoch nie). (E. 3.2.3)

Weiter macht der Kassationshof darauf aufmerksam, dass der Begriff der Öffentlichkeit im Strafgesetzbuch nicht zwingend (im Gegensatz zum überwiegenden Teil der Lehre) ein einheitlicher und daher bei allen Straftatbeständen gleich auszulegen sei. Daher wäre im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, wie das Merkmal der Öffentlichkeit im Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB zu interpretieren sei. Ob Öffentlichkeit anzunehmen sei, hänge von den gesamten Umständen ab, deren Tragweite unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in Betracht fallenden Strafbestimmung und des dadurch geschützten Rechtsgutes zu bewerten sei. (E. 4.2 und 4.3)

Der Kassationshof bemerkt, dass eine rein quantitative Betrachtung nicht länger zu überzeugen vermöge. Auch unter wenigen Personen ausgetauschte rassistische Äusserungen könnten den privaten Rahmen überschreiten, den der Gesetzgeber von der Strafbarkeit ausnehmen wollte. «Die Zahl der Personen, welche eine Äusserung wahrnehmen, ist oft zufällig und erscheint daher nicht als geeignetes Kriterium, um über den öffentlichen Charakter einer Handlung zu entscheiden.» (E. 5.2.1)

Darum könne an der bisherigen Umschreibung des Tatbestandmerkmals der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis StGB nicht mehr festgehalten werden.

Von nun an würden alle Äusserungen und Verhaltensweisen ungeachtet der Zahl der Adressaten als öffentlich gelten, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. «Als privat sind Äusserungen anzusehen, die im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägtem Umfeld erfolgen.» Die Zahl der Adressaten einer Äusserung könne den Entscheid über die Privatheit bzw. Öffentlichkeit mit beeinflussen, ohne aber für sich allein ausschlaggebend zu sein.

«Je enger die anwesenden Personen miteinander verbunden sind, umso umfangreicher kann der Kreis sein, ohne den privaten Charakter zu verlieren. Umgekehrt ist ein Gespräch unter vier Augen auf Grund der dadurch geschaffenen Vertraulichkeit auch dann dem privaten Kreis zuzurechnen, wenn sich die involvierten Personen nicht näher kennen.» Somit ist der «Entscheid, ob eine Handlung noch im privaten Kreis erfolgt, auf Grund der konkreten Umstände zu treffen.»

«Eine gemeinsame Gesinnung der Teilnehmer vermag den öffentlichen Charakter einer Veranstaltung in Sinne von Art. 261bis StGB nicht auszuschliessen, wenn die Gesinnungsgenossen nicht auch persönlich miteinander verbunden sind. Ebenso wenig können Versammlungen schon deshalb als privat gelten, weil eine Einlasskontrolle durchgeführt und der Zugang nur einem besonderen Publikum gestattet wird. Art. 261bis StGB will gerade auch verhindern, dass sich rassistisches Gedankengut in Zirkeln, die ihm zuneigen, weiter verfestigt und ausweitet.» (E. 5.2.2)

Décision

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kanton Bern vom 2. Juni 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen


Décision 2004-034N

Die 2. Instanz verurteilt in seiner Neubeurteilungsverhandlung die Angeschuldigten.

En droit / considérants

Anlässlich der vollumfänglich vorzunehmenden Neubeurteilung des erstinstanzlichen Urteils hielt das in casu urteilende Obergericht fest, dass es – zufolge staatsanwaltschaftlicher Appellation – nicht an das Verbot der reformatio in peius gehalten sei, weshalb das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden dürfe. Die urteilende Kammer müsse jedoch ihren Erwägungen die rechtlichen Begründungen der Kassation des Bundesgerichtes zugrunde legen.

  • Das kantonale Obergericht nahm in seinem Urteil als Erstes die Begründung des ersten oberinstanzlichen Urteils wieder auf, in welchem in Anwendung der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtes eine Öffentlichkeit für besagte Veranstaltung, trotz 50 anwesenden Personen, verneint worden war. Daher fehlte es gemäss dieser Einschätzung an einem Tatbestandsmerkmal, weshalb keine strafbare Rassendiskriminierung vorlag.
  • Als zweites wurde in vorliegendem Urteil aus den Erwägungen des Bundesgerichtes zitiert. Das höchste schweizerische Gericht hatte sich in seinem Leitentscheid zur Öffentlichkeit folgendermassen geäussert:
  • «Die bisherige Rechtsprechung geht von einer Umschreibung der Öffentlichkeit aus, die mit dem Verweis auf einen grösseren Personenkreis insbesondere der Zahl der Adressaten ein ausschlaggebendes Gewicht beimisst. (…) Diese rein quantitative Betrachtung vermag nicht länger zu überzeugen. Auch unter wenigen Personen ausgetauschte rassistische Äusserungen können den privaten Rahmen überschreiten, den der Gesetzgeber von der Strafbarkeit ausnehmen wollte. Die Zahl der Personen, welche eine Äusserung wahrnehmen, ist ohnehin oft zufällig und erscheint nicht als geeignetes Kriterium, um über den öffentlichen Charakter einer Handlung zu entschieden. Aus diesen Erwägungen kann an der bisherigen Umschreibung des Tatbestandsmerkmals der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis StGB nicht festgehalten werden. Es gelten vielmehr inskünftig ungeachtet der Zahl der Adressaten alle Äusserungen und Verhaltensweisen als öffentlich, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Als privat sind Äusserungen anzusehen, die im Familien- oder Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen.» (Siehe E. 5.2.1 und E. 5.2.2)

    Da diese höchstrichterlichen Erwägungen verbindlich sind, müssen diese einer Neubeurteilung zugrunde gelegt werden. Das Obergericht erachtet daher im vorliegenden Urteil die Voraussetzung des Handelns in der Öffentlichkeit als gegeben an, und verzichtete auf weitere Ausführungen dazu.

    Das Gericht überprüfte im Weiteren, ob aufgrund der Äusserungen sowie der Organisation der fraglichen Veranstaltung eine Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 3 und 4 StGB stattgefunden hatte.

    In Bezug auf Abs. 4 Hälfte 2 hatte das Gericht verschiedene Passagen aus dem Referat von einem der Beschuldigten zu überprüfen.

    • In der ersten zu prüfenden Äusserung hatte der Beschuldigte die Opferzahl der in Vernichtungslagern umgebrachten Juden als «undifferenziert» und «plakative, vom Gesetze für die Allgemeinheit vorgeschriebene Ansicht» betitelt. Das Gericht sah in der fraglichen Aussage keine gröbliche Verharmlosung von Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Allenfalls sei darin eine «gewisse Verharmlosung» zu sehen, jedoch nicht in der Schwere, wie sie vom Gesetz verlangt werde. Da selbst in fachlich-wissenschaftlichen Kreisen zur Opferzahl des Holocaust immer wieder unterschiedliche Angaben vorliegen, sowie weil die genaue Anzahl der Opfer grundsätzlich unerheblich für die Verwerflichkeit eines betreffenden Geschehens sei, habe gemäss dem urteilenden Gericht bezüglich dieser Textpassage ein Freispruch zu erfolgen.
  • Auch betreffend der nächsten überprüften Äusserung sprach das Gericht den Angeschuldigten frei. Es handelte sich dabei um eine Aussage, die die Kriegsverbrechen von Tulle, Oradur und Marzabotto als nach Kriegsrecht zulässige Aktionen betitelte. Das Obergericht sah darin keine tatbestandsmässige Leugnung, gröbliche Verharmlosung oder Rechtfertigung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB, da sich weder besagte Verbrechen noch die inkriminierte Äusserung gegen eine Bevölkerungsgruppe wegen derer Rasse, Ethnie oder Religion gewendet hatte.
  • In der dritten zu überprüfenden Äusserung ging es um die Niederschlagung des Aufstandes im Warschauer Ghetto:

  • «Ebenso war die Räumung des Warschauer Ghettos eine Angelegenheit der dortigen Polizeiführung. Der Aufstand der bestausgerüsteten Juden konnte nur nach Wochen, durch Einheiten des Heeres, der Polizei, zweier Waffen SS Einatzbataillone und der Brigade , die zu diesem Kampf herangezogen wurden, bereinigt werden.»
    Die Vorinstanz hatte in dieser Aussage keine strafbare Äusserung gesehen. Eine strafrechtlich relevante Deutung dieses Textes erachtete sie als eine mögliche Interpretation, jedoch nicht als die einzig mögliche. Nach Ansicht der Vorinstanz wäre, falls der objektive Tatbestand für einzelne Teile der Ausführungen als erfüllt betrachtet würde, der Nachweis des subjektiven Tatbestandes kaum möglich. Dem Angeschuldigten müsse zugebilligt werden, dass er davon ausgegangen war (und habe gehen dürfen), er halte seinen Vortrag an einem abgelegenen Ort vor einem begrenzten Publikum, also nicht in der Öffentlichkeit. Unter diesen Umständen sprach ihn die Vorinstanz frei.

    Die Verteidigung argumentierte folgendermassen: Das Wort «Bereinigen», an welchem sich die Anklage besonders störe, sei ein militärischer Ausdruck, der sehr häufig, auch in der Schweiz, Verwendung finde. Was die Ausrüstung der Juden im Warschauer Ghetto betreffe sei darauf hinzuweisen, dass es sich um einen wochenlangen Kampf gehandelt habe, in welchem die Juden ihre Waffen – Gewehre, Pistolen ,Handgranaten und Maschinengewehre - gegen die ins Ghetto eindringenden Truppen recht effizient hätten einsetzen können. Obwohl dies vom Referenten im Vortrag nicht erwähnt worden war, wurde in keiner Weise bestritten, verharmlost oder gerechtfertigt, dass die deutsche Wehrmacht bei diesen Kämpfen massenweise Juden und andere Partisanen sowie Widerstandskämpfer getötet hatte. Die Aussagen des Angeschuldigten seien in jeder Hinsicht korrekt gewesen, und hätten namentlich nicht darauf abgezielt, die jüdische Rasse, Ethnie oder Religion anzugreifen, zu diffamieren oder sie in ihrer Menschenwürde herabzusetzen.

    Demgegenüber schloss sich die urteilende Behörde den Überlegungen der Anklage aus folgenden Gründen an:

    Erstens hätte sich die Niederschlagung der Aufstände im Warschauer Ghetto spezifisch gegen die jüdische Bevölkerung gerichtet, im Gegensatz z.B. zu den Angriffen gegen kleine Teile einer Zivilbevölkerung in Tulle, Oradur und Marzabotto.

    Zweitens mute die Argumentation der Verteidigung, wonach die Niederschlagung aus verkehrsstrategischen Gründen – der Warschauer Bahnhof sei für die deutsche Armee ein äusserst wichtiger Verbindungskontenpunkt für den gesamten Nachschub der Heeresgruppen der Ostfront gewesen – so rasch als möglich habe stattfinden müssen, grotesk an. Der Aufstand im Ghetto habe in erster Linie das nackte Überleben seiner Bewohner zum Ziel gehabt, und nicht eine Zerschlagung allfälliger Nervenzentren der deutschen Kriegsführung. Wenn der Angeschuldigte in seinem Vortrag festhielt, es habe sich um einen «Aufstand bestausgerüsteter Juden» gehandelt, so sei dies schlichtweg geschichtswidrig. Wenn der Verteidiger schliesslich ausführte, es werde in keiner Weise bestritten, verharmlost oder gerechtfertigte, dass die deutsche Wehrmacht massenweise Juden, Partisanen und Widerstandskämpfer umgebracht habe, so mag das seiner Auffassung entsprechen. Wenn er jedoch selber ausführe, der Beschuldigte habe dies in seinem Vortrag nicht erwähnt, so belegt nach Einschätzung des Obergerichtes genau dies, dass der Referent nicht auf die «massenweise» Tötung der Juden hinweisen wollte.

    Schliesslich hielt die urteilende Behörde zum Terminus des «Bereinigens» fest, dass es sich dabei mitnichten um einen taktischen Begriff der Schweizer Armee handle. Es sei geschichtsnotorisch, dass dieser Begriff weder in den Begriffsbestimmungen der Taktischen Führung noch im Reglement «Begriffe Führungsreglemente der Armee» zu finden sei. Das Gericht schloss sich den Ausführungen des Prokurators an, wonach man gemäss Duden und Bedeutungswörterbuch unter Bereinigen eine Tätigkeit verstehe, mit der etwas, das zur Störung oder Verstimmung geführt habe, in Ordnung gebracht werde. Die Niederschlagung wurde im Referat also mit anderen Worten als legitimer Kampf zur Bereinigung eines illegalen Aufstandes bestbewaffneter Aufständischer bezeichnet, was eine ungeheuerliche Aussage sei. Wie unangebracht es sei, die begangenen Verbrechen als Bereinigung eines Aufstandes zu bezeichnen, belege ein kleiner historischer Rückblick. (Anm. d. Red.: wird in vorliegender Urteilszusammenfassung nicht Wiedergegeben)

    Gestützt auf all diese Ausführungen gelangte das Obergericht zum Schluss, dass der Angeschuldigte mit der inkriminierten Äusserung in seinem Vortrag die Niederschlagung des Aufstandes im Warschauer Ghetto und die damit zusammenhängende Tötung der jüdischen Bevölkerung gröblich verharmlost hat. «Gleichzeitig wurde dieser unglaubliche Angriff auch gerechtfertigt, indem im Vortrag recht eigentlich dargestellt wurde, die Aggression sei von Juden ausgegangen. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Verteidigung diese Rechtfertigung in noch höherem Masse in ihren schriftlichen Parteivortrag einbringt, indem sie darlegt, die Niederschlagung des Aufstandes sei aus damaliger Sicht zur Sicherung von Verkehr und Nachschub an die Ostfront nötig gewesen.»

    In fraglicher Referatspassage habe der Angeschuldigte klar Bezug auf die Diskriminierung bzw. Vernichtung einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion, nämlich diejenige der jüdischen Bevölkerung im Warschauer Ghetto, genommen. Hinsichtlich der inkriminierten Passage sei damit der Tatbestand im Sinne von Art. 261bis Abs.4 Hälfte 2 StGB erfüllt, weshalb ein entsprechender Schuldspruch zu erfolgen habe.

    Die zweite der Rassendiskriminierung beschuldigte Person war der Organisator der Veranstaltung. Das Gericht überprüfte eine Strafbarkeit gemäss Art. 261bis Abs. 3 StGB.

    • Dazu hielt die urteilende Kammer fest, der Beschuldigte X habe erklärt, dass er den Angeschuldigten Referenten selber zum Halten des Vortrages eingeladen hatte, dies sei der eigentliche Hauptzweck der Veranstaltung gewesen. Weiter erwog das Gericht, dass X um die politische Gesinnung der Eingeladenen gewusst haben musste, da es sich bei den meisten nach eigenen Angaben um ihm persönlich bekannte Mitglieder der Vereinigung Z gehandelt habe. Der Zweck der Vereinigung Z sei denn auch, dass gleichgesinnte Leute mit etwa gleichen politischen und patriotischen Ansichten unter sich sein können. Gestützt auf diese Angaben des Angeschuldigten könne daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er um den politischen Hintergrund des gehaltenen Vortrages wusste, ja diesen gar als den Hauptzweck des Anlasses voraus gesetzt habe. Damit sei jedoch auch festzuhalten, dass er rassendiskriminierende Aussagen des Referenten ganz bewusst in Kauf genommen habe. Es sei überdies darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte X bloss einen Monat vor der fraglichen Veranstaltung gestützt auf Art. 261bis Abs. 3 StGB verurteilt worden war, und er dadurch besonders sensibilisiert hätte sein müssen. Durch diese bewusste Inkaufnahme rassendiskriminierender Aussagen anlässlich des von X selber organisierten Anlasses habe dieser wiederum den Tatbestand gemäss Art. 261bis Abs. 3 StGB erfüllt, weshalb ein entsprechender Schuldspruch zu erfolgen habe.
    Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden der Täter zu. Er hat dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Schuldigen zu berücksichtigen.
    • Beim beschuldigten Referenten erachtete die urteilende Kammer in Anbetracht der gegebenen Umstände - Veranstaltung in einer abgelegenen Waldhütte plus ein Kreis persönlich Eingeladener und mehr oder weniger Bekannten – das Ausmass des Verschuldens als insgesamt nicht sehr gross an, da die Weiterverbreitung rassistischer Ansichten sich nicht an unentschlossene – im Sinne der politischen Ideologie - Zuhörer gerichtet hatte.
    Der Beschuldigte habe Vorstrafen wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte in seinem Lebenslauf zu verzeichnen. Er habe sich während des ganzen Verfahrens immer kooperativ verhalten, im Gegenzug dazu aber weder Reue noch Einsicht gezeigt. Das Gericht sah sein Verschulden weder als ganz leichtes noch als schweres an, und erachtete eine Gefängnisstrafe von 20 Tagen bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren, als angemessen an.

  • Betreffend die Strafzumessung des beschuldigten Organisators verwies das Gericht bezüglich des Verschuldens zu oben gesagtem. Der Organisator habe den Erfolg des Deliktes durch gezielte Einladung sowohl des Referenten wie auch der gleichgesinnten Zuhörer herbeigeführt. Er habe bewusst rassistische Äusserungen in Kauf genommen an dem wissentlich und willentlich mit besagten Beteiligten organisierten Anlass.
  • Zur Täterkomponente führte die Kammer aus, dass der Beschuldigte schon mehrere Verurteilungen vorzuweisen hatte, so auch, wie schon erwähnt, wegen Rassendiskriminierung. Er sei somit einschlägig vorbestraft. Demgegenüber geniesse er keinen schlechten Leumund, führe trotz der Zugehörigkeit zur rechten Szene ein unauffälliges Leben und falle auch durch seine Kleidung nicht auf. Dagegen habe er sich zu Beginn des Verfahrens unkooperativ verhalten.

    In Anbetracht der gesamten Umstände erachtete das Gericht eine Gefängnisstrafe von 20 Tagen bedingt als angemessene Strafe. Wegen einschlägiger Vorstrafe wurde seine Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

    Décision

    Die 2. Instanz als neubeurteilende Behörde sprach die Angeschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 3 resp. 4 Hälfte 2 StGB schuldig und verurteilte sie zu 20 Tagen Gefängnis bedingt.