Cas 2004-018N

Fax mit rassistischem Inhalt

Zurich

Historique de la procédure
2004 2004-018N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren wegen Verjährung ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Aucune indication sur l'auteur
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Aucune indication sur l'environnement social
Idéologie Aucune indication sur l'idéologie

Synthèse

Bei der Kantonspolizei ging 1999 eine Anzeige wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB ein. Grund dafür war ein Fax rassistischen Inhaltes. Da die polizeilichen Ermittlungen ergebnislos verlaufen waren wurde das Verfahren zweieinhalb Monate später sistiert.

Gemäss der vorliegend anzuwendenden Verjährungsnorm, Art. 70 aStGB, verjährt die Strafverfolgung bei einem mit Gefängnisstrafe bedrohten Delikt nach fünf Jahren. Die zuständige Untersuchungsbehörde stellte daher fest, dass die vorliegend zu beurteilende Handlung verjährt und das Strafverfahren einzustellen sei.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren wegen Verjährung ein.