Cas 2004-019N

«Sieg Heil» und «Ich hasse Juden» - Rufe, Hitlergruss

Zurich

Historique de la procédure
2004 2004-019N 1. kantonale Instanz verurteilt den Angeklagten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public);
Elément constitutif subjectif de l'infraction
Mots-clés
Victimes Juifs
Moyens utilisés Déclarations orales;
Gestes
Environnement social Lieux publics
Idéologie Antisémitisme;
Extrémisme de droite

Synthèse

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, anlässlich einer Auseinandersetzung an einem Bahnhof zwischen rund 15 Jugendlichen und der Polizei «Sieg Heil» und «Ich hasse Juden» geschrieen, und dabei seinen Arm zum Hitlergruss erhoben zu haben. Der vorgeworfene Sachverhalt stützt sich auf belastende Aussagen eines beteiligten Polizisten. Der Angeklagte bestritt die Vorwürfe in der polizeilichen Einvernahme vollumfänglich. Er habe nur seinen Schlachtruf «Sieg oi» gerufen. Obwohl er etwas gegen Juden habe, da diese zu kapitalistisch seien, habe er nicht «Scheiss Juden» sondern «Scheiss Bullen» gerufen. Anlässlich der Hauptverhandlung gestand der Angeklagte ein, dass ihm «Sieg Heil» möglicherweise herausgerutscht sei, wie auch, dass er den Hitlergruss gemacht haben könnte. Er könne sich aber nicht mehr genau daran erinnern, da er betrunken gewesen sei.

Das Gericht prüfte wegen den gegenteiligen Aussagen zuerst, ob der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden könne. Nach ausführlichen Erörterungen erachtete der Richter den Sachverhalt als genügend bewiesen an.

Zum Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit hielt das Gericht fest, dass dieses vom Bundesgericht neu ausgelegt worden sei (siehe Entscheid 2004-10 Datenbank). In casu sei Öffentlichkeit zweifelsfrei nach alter, engerer, wie auch nach neuer Auslegung gegeben. Die Bahnhofpassarelle sei ein von Menschen gut frequentierter Ort, womit eine Vielzahl von Personen die Äusserungen und Handlungen des Angeklagten habe vernehmen können.

Nach einer Überprüfung der Tatbestandsvarianten Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 Hälfte 1 StGB hielt das Gericht fest, dass sich der Angeklagte der Rassendiskriminierung nach Abs. 4 Hälfte 1 schuldig gemacht habe. Des weiteren verurteilte es ihn wegen Hinderung einer Amtshandlung, und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen bedingt.

En fait / faits

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, anlässlich einer Auseinandersetzung an einem Bahnhof zwischen rund 15 Jugendlichen und der Polizei «Sieg Heil» und «Ich hasse Juden» geschrieen, und dabei seinen Arm zum Hitlergruss erhoben zu haben. Die Worte seien für die anwesenden Jugendlichen und Passanten hörbar gewesen. Der vorgeworfene Sachverhalt stützt sich auf belastende Aussagen eines beteiligten Polizisten, der den Angeklagten aufgrund der fraglichen Handlungen verhaftet hatte. Der Angeklagte bestritt die Vorwürfe in der polizeilichen Einvernahme vollumfänglich. Er habe nur seinen Schlachtruf «Sieg oi» gerufen. Obwohl er etwas gegen Juden habe, da diese zu kapitalistisch seien, habe er nicht «Scheiss Juden» sondern «Scheiss Bullen» gerufen. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Angeklagte zu, dass ihm «Sieg Heil» möglicherweise herausgerutscht sei, wie auch, dass er den Hitlergruss gemacht haben könnte. Er könne sich aber nicht mehr genau daran erinnern, da er betrunken gewesen sei.

En droit / considérants

  • Da die Darstellung des Angeklagten und des Zeugen voneinander abweichen, prüfte das Gericht in erster Linie, ob der dem Angeklagten vorgeworfenen Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann.

    Das Gericht hielt dazu fest, dass ein Richter im Rahmen der Beweiswürdigung keinen festen Beweisregeln verpflichtet sei, sondern vielmehr der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gelte. Könne der Sachverhalt nicht rechtsgenügend bewiesen werden, sei am Grundsatz «in dubio pro reo» festzuhalten.

    Betreffend der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen erläuterte er, dass der Zeuge im Gegensatz zum Angeklagten seine Aussagen unter Strafandrohung für falsches Zeugnis gemacht habe, womit diesem grundsätzlich eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Für die Beweiswürdigung sei jedoch nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit einer Person, sondern der materielle Gehalt, sprich die Glaubwürdigkeit der Aussagen, massgebend. Zu achten sei dabei auf Widersprüche, auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, etc.

  • Die Aussagen des Zeugen seien insgesamt sehr detailliert, widerspruchsfrei und überzeugend. Seine Aussagen in der Zeugeneinvernahme decken sich mit den in der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen.

  • Der Richter hielt fest, dass sich demgegenüber die Aussagen des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung deutlich von denjenigen der polizeilichen Einvernahme unterscheiden. Daher sei Schritt für Schritt jeder Anklagepunkt zu überprüfen.

    Bezüglich des Hitlergrusses habe der Angeklagte in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt. Da diese Aussage mit den Beobachtungen des Zeugen übereinstimmen, erachtete der Richter den Sachverhalt in diesem Punkt als bewiesen an.

    Zur Aussage «Sieg Heil» resp. «Sieg oi» merkte der Richter an, dass seines Erachtens der Angeklagte wohl kaum das Eingeständnis gemacht hätte, ihm sei «Sieg Heil» möglicherweise herausgerutscht, wenn er davon überzeugt gewesen wäre, dass er unschuldig sei. Zusätzlich erschien dem Richter wenig glaubhaft, dass der Angeklagte, obwohl betrunken, nicht mehr wusste, ob er eine sinnleere Spassparole oder ein inhaltlich und bedeutungsmässig sehr unterschiedliches «Heil Hitler» gerufen habe. An die übrigen Details in der Auseinandersetzung mit der Polizei möge sich der Angeklagte jedenfalls noch recht gut erinnern.

    Bei der Behauptung, dass er weder «Scheiss Juden» noch «Ich hasse Juden» gerufen habe, blieb der Angeklagte. Er räumte ein, er habe «Scheiss Bullen» und nicht «Scheiss Juden» geschrieen. Das Gericht konnte über diese letzte Frage, trotz gegenteiliger Aussage des Zeugen, angesichts des grossen Lärms am Tatort nicht zweifelsfrei entscheiden. Der Richter hielt aber fest, dass der Angeklagte für die angebliche Aussage «Ich hasse Juden» keine solche Erklärung geben konnte. Es bedürfe keiner weiteren Erläuterungen, dass zwischen dem teilweise eingestandenen Nazigebaren, Sieg Heil – Rufen und den vorgeworfenen Äusserungen ein inhaltlich enger Zusammenhang bestehe. Einstellung, Gebaren und Äusserungen stünden so in einem logischen Zusammenhang.

    Die Darstellungen des Angeklagten seien aufgrund der verschiedenen Versionen wenig konsistent und vermögen nicht zu überzeugen, wogegen der Zeuge glaubhaft seine Version des Tathergangs darstellen konnte. Da keine Gründe ersichtlich seien, weshalb er nicht die Wahrheit gesagt haben soll, stellte der Richter den eingeklagten Sachverhalt als bewiesen an.

  • Zum Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit erläuterte das Gericht, dass dieser Begriff vom Bundesgericht neu ausgelegt worden ist (siehe Entscheid 2004-10 Datenbank). In casu sei Öffentlichkeit aber zweifelsfrei nach alter, engerer, wie auch nach neuer Auslegung gegeben. Die Bahnhofpassarelle sei ein von Menschen gut frequentierter Ort, womit eine Vielzahl von Personen die Äusserungen und Handlungen des Angeklagten habe vernehmen können.

  • Der Richter überprüfte in der Folge den Sachverhalt auf eine Verletzung von Art. 261bis Abs. 1 StGB hin. Die Tatbestandsvariante des Abs. 1 beinhaltet ein aufrufen zu Hass oder Diskriminierung aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion. Abs. 1 bis Abs. 3 erfassen rassistische Propaganda im engeren wie im weiteren Sinne, das heisst die Einwirkung auf ein Publikum mit dem Ziel, gegen geschützte Personen oder –gruppen aufzuhetzen. Diese Aufhetze werde definiert als ein eindringliches und nachhaltiges Einwirken auf Menschen, mit dem Ziel oder der Wirkung eine feindliche Haltung gegenüber einer geschützten Gruppe zu vermitteln oder zu verstärken.

    Der Richter hielt fest, dass die Äusserungen und Gebaren des Angeklagten nicht einzeln sondern gesamthaft zu betrachten und beurteilen seien.

    Das Verhalten des Angeklagten könne nicht als eigentliches Aufrufen zu Hass oder Diskriminierung qualifiziert werden, so der Richter. Den Umständen entsprechend – Tumult der Auseinandersetzung und grosser Lärm – könne nicht gesagt werden, der Angeklagte habe gezielt zu Hass oder Diskriminierung aufrufen wollen. Auch sei sein Handeln weder nachhaltig noch eindringlich genug gewesen, um eine solche Wirkung erzielen zu können. Ziel oder Wirkung der Anstachelung zu Hass oder Diskriminierung seien ausdrücklich ein Merkmal des objektiven Tatbestandes, und nicht erst des subjektiven. Damit sei Art. 261bis Abs. 1 StGB nicht erfüllt.

  • Der Richter überprüfte dann eine Tatbestandsmässigkeit gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB. Danach ist strafbar wer in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion herabsetzt. Diese Tatbestandsvariante zielt nicht auf die Öffentlichkeit als Adressatin, sondern auf die geschützten Personen oder –gruppen selber. Eine Herabsetzung oder Diskriminierung dieser Art ist dann gegeben, wenn den Betroffenen die Qualität eines gleichwertigen Menschen, oder gar des Menschseins überhaupt, abgesprochen wird.

    In casu könne gesagt werden, so der Richter, dass der Angeklagte durch seine Äusserungen die Juden nicht nur als minderwertig dargestellt und ihnen die Respektierung als gleichwertige Menschen verweigert hat, sondern ihnen durch Bezug auf das nationalsozialistische Regime sogar die Existenzberechtigung abgesprochen habe. Der eingeklagte Sachverhalt erfülle demnach den Straftatbestand von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB.

  • Der Richter hielt als subjektive Tatbestandsvoraussetzung mindestens Eventualvorsatz fest. Vorliegend bestünden keine Zweifel, dass der Angeklagte sich der herabsetzenden Natur der Aussagen und Handlungen, der Öffentlichkeit sowie der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion der Angegriffenen bewusst gewesen sei. Er habe dadurch willentlich und wissentlich gehandelt und somit den subjektiven Tatbestand erfüllt.

  • Der Angeklagte sei somit der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB schuldig zu sprechen.

  • Bezüglich des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung hatte der Angeklagte bereits in der polizeilichen Einvernahme ein Geständnis abgelegt. Da dieses Geständnis mit allen weiteren Untersuchungsergebnissen übereinstimmt, sprach der Richter den Angeklagten auch gemäss Art. 286 StGB schuldig.

  • Als straferhöhend hielt der Richter die Erfüllung mehrerer Straftatbestände fest. Auch war der Angeklagte schon einschlägig, wie auch wegen Drogendelikten vorbestraft. In Würdigung all der persönlichen Umstände des Angeklagten (finanzielle Verhältnisse, Drogensucht, etc) erachtete das Gericht eine Gefängnisstrafe von 14 Tagen als angemessene Strafe. Der Vollzug wurde bedingt ausgesprochen, Angesichts aller Umstände aber eine Probezeit von 4 Jahren angesetzt.

    Décision

    Der Richter spricht den Angeklagten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB sowie der Verhinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig. Er verurteilt ihn zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen bedingt, mit einer Probezeit von 4 Jahren.