Cas 2004-021N

Jugendlicher hört in Park rechtsextreme Parolen und singt diese mit

Zurich

Historique de la procédure
2004 2004-021N Das Jugendgericht verurteilt den Angeschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Jeunes
Victimes Juifs;
Personnes noires / PoC;
Autres victimes
Moyens utilisés Déclarations orales;
Sons / images
Environnement social Lieux publics
Idéologie Extrémisme de droite

Synthèse

Der Jugendliche X hielt sich an einem Sonntagabend gegen 22 Uhr mit einem Kollegen im Park eines Wohnquartiers auf. Sie hörten dort Musik von politisch rechten Bands, und sangen diese auch mit. Die Lieder enthielten rechtsradikale Passagen wie «Sieg Heil», «Heil Hitler» und «Nigger I hate your face». Die Jugendlichen hörten und sangen die Musik in einer Lautstärke, in der Personen in den umliegenden Wohnungen die Parolen deutlich mithören konnten. Dies war umso einfacher, da es Sommer war, und viele Anwohner auf ihren Balkonen sassen oder die Fenster ihrer Wohnungen geöffnet hatten. Die Strafverfahren gegen die Beteiligten wurden separat geführt, siehe auch siehe Entscheide 2004-6 und 2005-026N Datenbank EKR.

Der Jugendrichter hielt fest, dass sich der Angeklagte X der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB sowie der Störung des Ruhebedürfnisses an einem öffentlichen Ruhetag nach Art. 29 Abs. 2 der Polizeiverordnung der Stadt Winterthur schuldig gemacht hat. Er habe sich daher dafür zu verantworten. Da er über 15, aber unter 18 Jahre alt war, sei er gemäss Art. 89 StGB zu sanktionieren.

In Anbetracht aller persönlichen Umstände des Angeklagten beurteilte der Richter eine Erziehungsmassnahme als nicht angezeigt. Der Jugendliche habe unterdessen eine Lehre, die ihm sehr gefällt, begonnen. In der Freizeit nehme er Panflötenunterricht und spiele in einem Panflötenensemble mit. Zudem habe er bereits eine Therapie absolviert, deren Hintergrund oder Art jedoch aus vorliegendem Entscheid nicht ersichtlich ist. Das Gericht betonte den Zweck des Jugendstrafrechtes, welcher in erster Linie eine Besserung oder Erziehung der jugendlichen Delinquenten sei. Die Strafen sollen sich gemäss Bundesgerichtsurteil (BGE 94 IV 58) nicht hemmend oder schädlich auf die Weiterentwicklung des Jugendlichen auswirken, sondern diesen im Gegenteil fördern oder günstig beeinflussen. In casu sei daher von einer Massnahme abzusehen, hielt der Jugendrichter fest. Der Angeklagte sei aber mit einer Busse von Fr. 150.- zu bestrafen. Diese Strafe solle ihm zeigen, dass das Überschreiten von Grenzen, hier des Gesetzes, Konsequenzen nach sich ziehe.

Décision

Der Jugendrichter spricht den Angeklagten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB und der Ruhestörung an einem öffentlichen Ruhetag gemäss Art. 29 Abs. 2 der Polizeiverordnung der Stadt Winterthur für schuldig. Er verurteilt ihn in Anwendung von Art. 89 StGB zu einer Busse von Fr. 150.-.