Cas 2004-023N

Zwei dunkelhäutigen Männern wird der Zutritt in einen Club verweigert

Grisons

Historique de la procédure
2004 2004-023N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Refus de produits ou de services (al. 5)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Acteurs du secteur tertiaire
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Refus de prestations
Environnement social Lieux publics;
Loisirs / Sport
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Zwei dunkelhäutigen Männern wurde der Eintritt in einen Club um ein Uhr nachts verweigert. Der Türsteher soll dabei gesagt haben, schwarze Leute würden Drogen verkaufen und diese dürften daher nicht in den Club. In der Folge kam es zu einer Diskussion zwischen den Beteiligten. Die obige Aussage wurde vom Türsteher während der Diskussion wiederholt. Zudem soll er auch gesagt haben, beim fraglichen Lokal handle es sich um einen Privatclub, zu dem nur Leute mit Mitgliederausweis Zutritt hätten. Demgegenüber bestritt der Türsteher die Äusserung über Schwarze gemacht zu haben und erklärte, die Club-Eigentümer hätten ihm den Auftrag erteilt, nicht scharenweise Menschen aus dem Balkan sowie keine schlechtgekleideten Leute einzulassen. Aufgrund dieses Auftrages habe er an fraglichem Abend verschiedentlich Personen zurückweisen müssen. Die beiden Anzeigeerstatter hätten von der Kleidung her nicht ins Lokal gepasst und ausserdem «ein komisches Verhalten» an den Tag gelegt. Aus diesen Gründen habe er sie nicht eintreten lassen.

Die Untersuchungsbehörde stellte das Strafverfahren wegen rassistischer Leistungsverweigerung ein. Sie begründete dies damit, dass in den Schutz von Abs. 5 des anzuwendenden Artikels nur für jedermann angebotene Leistungen fallen. Gemäss der Vertragsfreiheit sei eine Leistungsverweigerung aus sachlichen Gründen nicht strafbar. Wenn der Angeschuldigte angesichts seiner Erfahrungstatsache mit dunkelhäutigen Drogenhändlern sowie aufgrund des «komischen Verhaltens» und der unpassenden Kleidung der beiden Geschädigten diesen den Eintritt in den Club verweigerte, habe er sich keiner rassistischen Leistungsverweigerung im Sinne von Art. 261bis Abs. 5 StGB strafbar gemacht.

En droit / considérants

Der Untersuchungsrichter hielt fest, dass gemäss Art. 261bis Abs. 5 StGB bestraft werde, wer eine für die Allgemeinheit bestimmte Leistung einer Person aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigere. Erfasst würden davon ausschliesslich Leistungen, sie von der Täterschaft grundsätzlich für jedermann angeboten würden, wie etwa die Bewirtung in einer Gaststätte oder der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Der Entscheid hielt weiter fest: «Verpönt ist, sie (Anm.: die Leistung) den Angehörigen einzelner Gruppen zu verweigern. Nicht strafbar ist ein Angebot, das jemand entsprechend der Vertragsfreiheit von vornherein nur an bestimmte Bevölkerungsgruppen richtet, z.B. Ausschreibung einer zu vermietenden Wohnung oder die Beschränkung der Zulassung zu einem Privatclub auf

Die zuständige Untersuchungsbehörde hielt fest, dass gemäss diesen Ausführungen der Türsteher den beiden dunkelhäutigen Männern den Zutritt zum Club ohne weiteres verweigern durfte. Die vom Angeschuldigten geltend gemachten sachlichen Gründe dafür, könnten nicht als Schutzbehauptung abgetan werden. Es sei allgemein bekannt, dass im Raum Chur zahlreiche Schwarze im Drogenhandel tätig seien. Wenn der Angeschuldigte angesichts dieser Erfahrungstatsache sowie aufgrund des «komischen Verhaltens» und der unpassenden Kleidung der beiden Geschädigten kein Risiko eingehen wollte und ihnen daher den Eintritt in den Club verweigerte, habe er sich keiner rassistischen Leistungsverweigerung im Sinne von Art. 261bis Abs. 5 StGB strafbar gemacht. Gemäss einem Teil der Lehre können sachliche Gründe für eine Leistungsverweigerung nämlich auch darin liegen, dass zurückliegende Zusammenkünfte einer ethnischen Gruppe in einem Lokal mit einem verbotenen Verhalten verbunden waren.

Gemäss vorliegendem Entscheid hat sich der Angeschuldigte demnach nicht der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 5 StGB schuldig gemacht. Die Strafuntersuchung sei einzustellen.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 5 StGB ein.