Cas 2005-004N
Zoug
Historique de la procédure | ||
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2005 | 2005-004N | Die zuständige Untersuchungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Gemäss Aussagen des Beschuldigten soll der Kläger in rasanter Fahrt auf eine Kreuzung zugefahren sein. Er habe sein Fahrzeug erst im letzten Moment mit quietschenden und rauchenden Reifen vor dem Stopp anhalten können. Der Beschuldigte, der gleichzeitig auf ebendiese Kreuzung zugefahren kam, habe aus Angst, dass es zu einem Unfall kommen könnte, sein Fahrzeug sofort gestoppt. Nach diesem Beinahe-Unfall soll der Kläger, gemäss seinen Angaben, vom Beschuldigten mit «Scheiss Jugo» beschimpft worden sein.
Daraufhin erstattete der Beschuldigte Strafanzeige gegen den Kläger wegen SVG-Widerhandlung. Diese SVG-Strafuntersuchung wurde getrennt vom vorliegenden Fall behandelt. Der Kläger wies die Anschuldigungen zurück und erstattet seinerseits Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Nötigung, Verleumdung und Rassismus.
Die Untersuchungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme, da sich ein strafbares Verhalten mangels Beweisen oder Indizien nicht nachweisen lasse und zu beachten sei, dass die für die Beeinträchtigung der grundrechtlichen Menschenwürde notwendige Intensität der Diskriminierung mit dem Ausdruck «Scheiss Jugo» wohl kaum erreicht sein dürfte.
Die Untersuchungsbehörde hält in ihrem Entscheid fest, dass die Beschimpfung «Scheiss Jugo» dem Beschuldigten in casu wohl kaum rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne. Daher lasse sich ein strafbares Verhalten mangels Beweisen oder Indizien nicht nachweisen. Ausserdem weist sie, unter Verweis auf die Kasuistik, darauf hin, dass die für die Beeinträchtigung der grundrechtlichen Menschenwürde notwendige Intensität der Diskriminierung mit dem Ausdruck Scheiss Jugo» wohl kaum erreicht sein dürfte.
Den geforderten Kostenvorschuss für die Klage wegen Ehrverletzung, welcher eine Prozessvoraussetzung für diese Klage darstelle, habe der Kläger nicht fristgemäss geleistet.
Was die Nötigung angehe, sei in keiner Weise ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte durch sein Stillstehen von 30 Sekunden vor dem Auto des Klägers, diesen im Sinne von Art. 181 StGB genötigt haben soll, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand von Art. 181 StGB sei nicht erfüllt.
Die Untersuchungsbehörde könne nach ständiger Praxis des Obergerichtes eine Nichtanhandnahme verfügen, wenn sich bereits aufgrund der Strafanzeige oder der polizeilichen Ermittlungen ergebe, dass es an einem hinreichenden Verdacht fehle, dass das Verhalten des Beschuldigten unter keinem Gesichtspunkt einen Straftatbestand erfülle, dass sich ein strafbares Verhalten mangels Beweisen oder Indizien nicht nachweisen lasse, oder dass es überhaupt an einer Prozessvoraussetzung fehle.
Da sich eine Rassendiskriminierung mangels Indizien und Beweisen nicht nachweisen lasse, der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt sei und der Kostenvorschuss für die Ehrverletzungsklage nicht fristgemäss geleistet wurde, sei über das Verfahren eine Nichtanhandnahme zu verfügen.
Die zuständige Untersuchungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.