Cas 2005-009N
Grisons
Historique de la procédure | ||
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2005 | 2005-009N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Ermittlungsverfahren ein. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs collectifs |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics; Loisirs / Sport |
Idéologie | Extrémisme de droite |
Nach einem Eishockeyspiel kontrollierten zwei Angestellte der Bahnpolizei einen Besucher des Spiels wegen mutwilliger Sachbeschädigung. Dabei wurden sie von zum Teil vermummten Sympatisanten des zu Kontrollierenden umringt. Verschiedene Personen, darunter auch der Angeklagte, skandierten «Sieg Heil» und «Heil Hitler».
Der Angeklagte gibt zwar zu, diese Parolen skandiert zu haben, nicht aber zum Zeitpunkt der Bahnpolizeikontrolle. Stattdessen habe er sie anlässlich eines Skinhead-Konzertes zwei Monate zuvor dem Sänger der auftretenden Band zugerufen.
Die Strafverfolgungsbehörde hält in ihrem Entscheid fest, Parolen wie «Heil Hitler», «Sieg Heil» und dergleichen stellten weder einen Aufruf zur Diskriminierung, noch rassenfeindliche Propagandaaktionen, noch eine «Auschwitz-Lüge», noch eine Leistungsverweigerung dar. «Heil Hitler» sei eine Grussformel des Dritten Reiches gewesen und habe dem despotischen Führer des nationalsozialistischen Deutschland gegolten. Das Skandieren von Ausdrücken wie «Heil Hitler» oder «Sieg Heil» stelle - isoliert geäussert - keine Verbreitung von Ideologien dar. Sie seien, gemäss nicht widerlegbaren Angaben des Angeschuldigten, an den Sänger einer auftretenden Musikgruppe gerichtet gewesen. Dadurch sei niemand wegen seiner Rasse, Ethnie oder Religion diskriminiert worden.
Daher sei das Verfahren einzustellen.
Gegen einen weiteren Beteiligten wurde ein separates Strafverfahren geführt, siehe auch Entscheid 2005-010N. Datenbank EKR.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Ermittlungsverfahren wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB ein.